§ 43 Entlassung
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Göttingen, 29.09.2010 – 1 B 235/10
- VG Düsseldorf, 30.03.2009 – 11 K 7540/08Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.09.2010 – 7 B 2151/10Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.07.2010 – 3 L 701/10.NWZitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 30.09.2010 – 2 L 1038/10
- VG Koblenz, 30.08.2010 – 7 L 1010/10.KOZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 1/13Beamtenstreik; Unvereinbarkeit mit tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums; völkerrechtliche Kollisionslage; Erledigung einer DisziplinarverfügungZitiert von 84
- BVerwG, 22.02.2012 – 6 C 11/11Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Zeitsoldat im Sanitätsdienst der Bundeswehr; RechtsschutzbedürfnisZitiert von 39
- VG Berlin, 25.10.2010 – 23 L 328.10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/43#abs-1 (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/43#abs-2 (2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/43#abs-3 (3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn
Er kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlassen werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder aus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich bedingt sein können, ergibt, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Dienstleistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt.