§ 8 Zivildienstunfähigkeit
Stand: 02.12.2019
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Saarland Saarlouis, 08.04.2008 – 2 K 189/07
- BVerwG, 04.05.2006 – 6 B 5.06
- OLG Köln, 08.02.1996 – 7 U 155/95
- BVerwG, 19.11.2002 – 6 B 54.02Zitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2002 – 6 B 20.02Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.01.1998 – 7 U 136/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.