§ 13 Verfahren bei der Zurückstellung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/13#abs-1 (1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4, ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, sowie des Absatzes 6, darf der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/13#abs-2 (2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/13#abs-3 (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/13#abs-4 (4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfügung.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 13 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 01.10.2010 – 2 K 208/10
- BVerwG, 16.09.2008 – 6 B 35.08Zitiert von 1
- BVerwG, 15.09.2008 – 6 B 34.08Zitiert von 1
- BVerwG, 06.05.2009 – 6 B 102.08
- VG Mainz, 26.02.2009 – 6 L 109/09.MZ
- BVerwG, 14.12.2020 – 8 B 37.20Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Fortsetzung eines durch Urteil beendeten Klageverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.07.2010 – 6 B 3.10Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 11.03.2008 – 9 K 482/08
- VG Arnsberg, 16.02.2007 – 9 L 55/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.