§ 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/44#abs-1 (1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstverhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/44#abs-2 (2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tag, an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen oder ist bei ihm die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt, so gilt er als mit Ablauf dieses Tages als entlassen. Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/44#abs-3 (3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungszeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung auf Grund ärztlicher Einweisung, so endet der Zivildienst, zu dem er einberufen war,
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 44 ZDG →
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- OVG NRW, 27.06.2000 – 8 A 525/00Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.07.2002 – 7 A 1717/01Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.