§ 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Stand: 02.12.2019
Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 75 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 10.06.2010 – 9 K 199/10Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 26.06.2009 – 2 K 6/09Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 01.10.2010 – 2 K 208/10
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.03.2009 – 3 K 1398/08.NW
- VG Saarland Saarlouis, 08.04.2008 – 2 K 189/07
- BVerwG, 20.12.2012 – 6 B 29.12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.12.2012 – 6 B 29/12Zulässigkeit einer Klageänderung; rügeloses Einlassen
- BVerwG, 25.10.2010 – 6 B 57.10
- VG Berlin, 25.10.2010 – 23 L 328.10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.