§ 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 10.06.2010 – 9 K 199/10Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 26.06.2009 – 2 K 6/09Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 01.10.2010 – 2 K 208/10
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.03.2009 – 3 K 1398/08.NW
- VG Saarland Saarlouis, 08.04.2008 – 2 K 189/07
- BVerwG, 20.12.2012 – 6 B 29/12Zulässigkeit einer Klageänderung; rügeloses EinlassenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 25.10.2010 – 23 L 328.10
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.07.2010 – 2 O 44/10
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.07.2010 – 3 L 701/10.NWZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.