Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 29 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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10.10.2007 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I 2332)
BGBl. 2007 I S. 2332
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14.07.2000 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2000 I S. 1034
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.