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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1034

BGBl. 2000 I S. 1034 · 12.470 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034
                                             Gesetz
                       zur weiteren steuerlichen Förderung

von Stiftungen
                                                  Vom 14. Juli 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
            Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 55 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:

   „5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich
       zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßi-
       gen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem
       Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die

       Anschaffung oder Herstellung von Vermögensge-

       genständen, die satzungsmäßigen Zwecken die-

       nen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben,

       wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss
       folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die
       steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ver-
       wendet werden.“

2. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
       „a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des
           Überschusses der Einnahmen über die Un-

           kosten aus Vermögensverwaltung und darüber
           hinaus höchstens 10 vom Hundert ihrer sons-
           tigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwen-
           denden Mittel einer freien Rücklage zuführt,“.
   b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt und es werden folgende Num-
      mern 11 und 12 angefügt:
       „11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Ver-
            mögen zuführt:
            a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der
               Erblasser keine Verwendung für den lau-
               fenden Aufwand der Körperschaft vorge-
               schrieben hat,
            b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende
               ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstat-
               tung der Körperschaft mit Vermögen oder
               zur Erhöhung des Vermögens bestimmt
               sind,
            c) Zuwendungen auf Grund eines Spenden-
               aufrufs der Körperschaft, wenn aus dem
               Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge
               zur Aufstockung des Vermögens erbeten
               werden,
            d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach
               zum Vermögen gehören,

      12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den
          zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse
          aus der Vermögensverwaltung und die Gewin-
          ne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
          (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zu-
          führt.“

                         Artikel 2
                   Änderung des
      Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Dem Artikel 97 § 1a des Einführungsgesetzes zur Abga-

benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 18 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 „(3) § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 11

und 12 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes

vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind ab dem 1. Januar

2000 anzuwenden.“

                         Artikel 3
      Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
      „Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b
      Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“
   b) Im neuen Satz 6 werden die Worte „Satz 4 gilt“
      durch die Worte „Die Sätze 4 und 5 gelten“ ersetzt.

2. § 10b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
      fügt:
      „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen
      Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
      schaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des
      privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter
      Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben-
      ordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach
      § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemein-
      nützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von
      40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002
      20 450 Euro, abziehbar.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die
      anlässlich der Neugründung in den Vermögens-
      stock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
      einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
BGBl. 2000, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
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      gesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten
      Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zu-
      wendung und in den folgenden neun Veranlagungs-
      zeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis
      zu einem Betrag von 600 000 Deutsche Mark, ab
      dem 1. Januar 2002 307 000 Euro, neben den als
      Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu be-
      rücksichtigenden Zuwendungen und über den nach
      Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen
      werden. Als anlässlich der Neugründung einer Stif-
      tung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis
      zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stif-
      tung. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1
      kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeit-
      raums nur einmal in Anspruch genommen werden.
      § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 16 wird nach Satz 10 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 in der Fassung des
      Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf
      Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
      ber 1999 erfolgen.“
   b) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a einge-
      fügt:

       „(24a) § 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der Fas-

      sung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I

      S. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die

      nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.“

                         Artikel 4

      Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts
   und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen
   des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter
   Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-
   nung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2

   Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind

   darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche

   Mark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar.“

2. § 54 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 in der Fassung des Geset-
   zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwen-
   dungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
   1999 geleistet werden.“

                         Artikel 5
        Änderung des Gewerbesteuergesetzes
  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Nr. 5 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
   „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts
   und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts
   zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
   der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme
   der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgaben-
   ordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis
   zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar
   2002 20 450 Euro, abziehbar. Überschreitet eine Ein-
   zelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark
   zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als
   besonders förderungswürdig anerkannter kultureller
   Zwecke diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen
   der Höchstsätze im Erhebungszeitraum der Zuwen-
   dung und in den folgenden sechs Erhebungszeiträu-
   men vorzunehmen. Einzelunternehmen und Personen-
   gesellschaften können Zuwendungen im Sinne des
   Satzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Ver-
   mögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts
   oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-
   steuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten
   Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und
   in den folgenden neun Erhebungszeiträumen nach
   Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag
   von 600 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002
   307 000 Euro, neben den als Kürzung nach den Sät-
   zen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Zuwendungen und

   über den nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang

   hinaus abziehen. Als anlässlich der Neugründung einer

   Stiftung nach Satz 5 geleistet gelten Zuwendungen bis

   zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung.
   Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 5 kann der
   Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur ein-
   mal in Anspruch genommen werden. Der Zehnjahres-
   zeitraum beginnt im Jahr der ersten nach Satz 5
   berücksichtigten Zuwendung.“

2. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) § 9 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli
   2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwendungen anzuwen-
   den, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet wer-
   den.“

                         Artikel 6
            Änderung des Erbschaftsteuer-
            und Schenkungsteuergesetzes

  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in

der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997

(BGBl. I S. 378), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes

vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte „wissen-
   schaftlichen oder kulturellen Zwecken“ durch die
   Worte „steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der
   §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der
   Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenord-
   nung gemeinnützig sind,“ ersetzt.

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung des Geset-
   zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist erstmals
   auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
   31. Dezember 1999 entsteht.“
BGBl. 2000, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1036
                        Artikel 7
           Änderung der Einkommensteuer-
             Durchführungsverordnung
   Nummer 10 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48
Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717) wird wie folgt gefasst:
„10. die Förderung internationaler Gesinnung, der Tole-
     ranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerver-
     ständigungsgedankens, sofern nicht nach Sat-
     zungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit
     der Verfassung unvereinbare oder überwiegend
     touristische Aktivitäten verfolgt werden;“.

                          Artikel 8
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Der auf Artikel 7 beruhende Teil der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung kann auf Grund der einschlä-
gigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                          Artikel 9
                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 14. Juli 2000
                                             Der Bund esp räsid ent
                                                J o hannes
Rau
                                               Der Bund eskanzler
                                               Gerhard Sc hröd er
                                     Der B und esm inist er d er Finanzen
                                                H a n s Ei
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6988ee7f799b1c2d….