Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- FG Köln, 18.01.2018 – 7 K 513/16
- BGH, 20.12.2000 – XII ZR 237/98
- FG Köln, 04.06.2002 – 9 K 5053/98Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.08.2022 – 5 UF 197/21
- FG Köln, 04.06.2002 – 9 K 2513/98
- BFH, 25.06.2003 – X R 72/98Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.11.2016 – XII ZB 362/15Zugewinnausgleich: Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs
- OLG Köln, 05.11.2015 – 21 UF 32/15Zitiert von 1
- BFH, 28.06.2007 – II R 12/06Zitiert von 3
14 Entscheidungen zu § 1380 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1380 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1380#abs-1 (1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1380#abs-2 (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.