Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 94 Zwangsgeld

Bund4 Fassungen

Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.

§ 46 § 47