Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung

ElektroGBattDGGebV

§ 3 Übergangsvorschriften

Bund8 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/3?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2024 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/3?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/3?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/3?asof=2024-01-01#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 2 § 4