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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2275

BGBl. 2018 I S. 2275 · 9.148 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275




                                        Vierte Verordnung
            zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

                                            Vom 7. Dezember 2018


  Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
gebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit:

                                                   Artikel 1
                                                Änderung der
                          Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
   Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3977) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ die Wörter „vom 20. Oktober
   2015 (BGBl. I S. 1739)“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
  c) Absatz 5 wird Absatz 4.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                         „Anlage 1
                                                                                                           (zu § 1)
                                              Gebührenverzeichnis
   Nr.                                    Gebührentatbestand                                       Gebühr in Euro

                                               Registrierung
                                            (§ 37 Absatz 1 ElektroG)

    1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                       161,30
      je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
      und Geräteart

    2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in                      45,00
      Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
      lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
      Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
      je Änderungssitzung

    3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG                 130,40
      je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät            bis 6 520,50

    4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3                270,50
      in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
      je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
      ein Kalenderjahr

    5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                43,40
      Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Num-
      mer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder
      für eine andere Geräteart
      oder
      Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
      Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
      Garantiebetrages
      je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
      Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

BGBl. 2018, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276


  Nr.                                     Gebührentatbestand                                        Gebühr in Euro
   6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                  43,20
     Satz 1 Nummer 4 ElektroG
     oder
     Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
     Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garan-
     tiebetrages
     je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Ga-
     rantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
   7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit                       188,40
     § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
     je Registrierung nach Nummer 1
       Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
                                (§ 37 Absatz 2 ElektroG)
   8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                  260,50
     je Benennung
   9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                       106,80
     je Änderungsmitteilung
  10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                       53,40
     je Beendigungsmitteilung
                           Weitere Leistungen im Zusammenhang
                      mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
                                   (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
  11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder                           16,80
     Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen                  bis 671,10
     Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
  12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-                       357,60
     folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
     je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
  13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wi-                      336,20
     derrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
     je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
     mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte-
     art und ein Kalenderjahr
  14 weggefallen
  15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-                  140,00
     satz 5 Satz 4 ElektroG
     je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
                                             Garantiesysteme
                                            (§ 37 Absatz 6 ElektroG)
  16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit                    2 289,60
     eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
     satz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
     je System und Kalenderjahr
  17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines                         466,60
     (nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
     Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
     Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
     je System und Änderungsmitteilung
                              Entgegennahme und Prüfung
                 von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
                                   (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
  18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-                      140,80
     sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit
     § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
     je Sammelgruppe und Anzeige

BGBl. 2018, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2277

Nr.                                  Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des                 17,20
   § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen      bis 137,20
   Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37
   Absatz 3 ElektroG
                                         Anordnungen
                           (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                14,60
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                    14,50
                Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
                               (§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-               37,20
   nung mitgeteilter Mengen                                                               bis 3 717,10
   je Mengenmitteilung
                                                                                                          “.


                                              Artikel 2
                                            Inkrafttreten
              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


              Bonn, den 7. Dezember 2018

                               Die Bundesministerin
                  für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                  Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2275. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5aae2e373607c1ec….