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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2224

BGBl. 2022 I S. 2224 · 16.819 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224




                                      Achte Verordnung
  zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung

                                              Vom 5. Dezember 2022


   Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz:

                                                      Artikel 1
   Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5231) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach
       § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und
       Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.13, 2.1, 2.3, 3.1
       und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter
       Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
       1. Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
       2. wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,
       3. voraussichtliche Entsorgungskosten und
       4. abfallwirtschaftliche Relevanz.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder
       nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro-
       und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.17 ermäßigen oder von der
       Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte
       Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden
       Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 sowie Satz 2 dieses Absatzes werden jeweils nach der
     Angabe „Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 2“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

BGBl. 2022, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
                                                                                                          „Anlage
                                                                                                 (zu § 1 Absatz 1)

                                               Gebührenverzeichnis
                                                                                                       Gebühr in
    Nr.                                      Gebührentatbestand
                                                                                                         Euro
                                                  Abschnitt 1
                                 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
                                                 Registrierung
                                              (§ 37 Absatz 1 ElektroG)
    1.1   Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                      12,40
          je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
          und Geräteart
    1.2   Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber                                                     24,10
          je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal

    1.3   Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1                70,20
          ElektroG                                                                           bis 2 036,50
          je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät

    1.4   Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3              102,10
          ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
          je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
          ein Kalenderjahr
    1.5   Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                   16,50
          Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
          Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
          Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
          oder
          Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
          Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
          Garantiebetrages
          je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
          Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
    1.6   Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                    9,60
          Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
          oder
          Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
          ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich
          des Garantiebetrages
          je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
          Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
    1.7   Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-                     113,00
          bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-
          konzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
          je Registrierung nach Nummer 1.1

                      Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
                            Änderung und Ende der Beauftragung
                                  (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
    1.8   Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2                        45,30
          ElektroG
          je Benennung

    1.9   Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                    17,30
          je Änderungsmitteilung

   1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                    10,00
        je Beendigungsmitteilung

BGBl. 2022, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226


                                                                                                   Gebühr in
   Nr.                                      Gebührentatbestand
                                                                                                     Euro
  1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun-            1 371,00
       gen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
       je Zulassung oder Änderung der Zulassung

              Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
                                  (§ 37 Absatz 5 ElektroG)
  1.12 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines                     112,80
       Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
       je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
       vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
       Geräteart und ein Kalenderjahr
  1.13 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-              40,10
       satz 5 Satz 4 ElektroG
       je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung

                                             Garantiesysteme
                                            (§ 37 Absatz 6 ElektroG)
  1.14 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit               1 630,80
       eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
       satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
       je System und Kalenderjahr

  1.15 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 nach Änderung eines                  241,40
       (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
       Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1
       und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
       je System und Änderungsmitteilung

                              Entgegennahme und Prüfung
               von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
                      der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
                                   (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
  1.16 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-                 110,10
       sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
       bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
       je Sammelgruppe und Anzeige

  1.17 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsan-                    302,00
       lage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25
       Absatz 2 ElektroG
       je Zertifikat und Anzeige

                                               Anordnungen
                                 (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
  1.18 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                                          9,20
  1.19 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                        9,20
                     Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
                                    (§ 38 Absatz 4 ElektroG)
  1.20 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-                 109,70
       nung mitgeteilter Mengen
       je Mengenmitteilung

                                                  Abschnitt 2
                                             Batteriegesetz (BattG)
                                                Registrierung
                                              (§ 20 Absatz 1 BattG)
  2.1    Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG                                      29,20
         je Hersteller, Marke und Batterieart oder
         je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart

BGBl. 2022, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227

                                                                                                  Gebühr in
 Nr.                                     Gebührentatbestand
                                                                                                    Euro
2.2    Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG                  177,70
       je Hersteller und Batterie oder                                                          bis 5 154,60
       je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie

2.3    Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-                    8,40
       satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
       je Hersteller oder
       je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller

                                        Rücknahmesysteme
                                         (§ 20 Absatz 2 BattG)

2.4    Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG                            1 049,10
       je Rücknahmesystem                                                                       bis 12 590,10

2.5    Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1                       21,50
       BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für
       einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
       je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
       je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller

2.6    Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-             115,90
       nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 bis 2 203,50
       Satz 4 BattG
       je Änderung oder Auflage

2.7    Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG                    658,90
       je Rücknahmesystem und Überprüfung

                                             Anordnungen
                                           (§ 28 Absatz 1 BattG)

2.8    Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7                  124,70
       Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
       je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem

2.9    Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung                              0,80
       Mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG

2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG                                                     27,80
                                                                                                  bis 529,70

                                            Abschnitt 3
                  Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1    Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-                 166,40
       folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
       oder
       Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
       bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
       Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
       Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
       ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit
       Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
       je Hersteller oder Bevollmächtigter

3.2    Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-                4,60
       bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
       Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
       Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
       ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne
       Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
       je Änderungssitzung

BGBl. 2022, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228




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                                                     G 5702 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt




                                                                                                                    Gebühr in
   Nr.                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                      Euro
  3.3    Erhöhung der Gebühr                                                                                             26,60
         nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.16 bei Antragstellung, Übermittlung der                               bis 239,60“.
         Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
         Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
         dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder
         nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
         außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
         schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
         Absatz 6 BattG oder
         nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
         weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
         tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
         im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG



                                                 Artikel 2
                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


                 Bonn, den 5. Dezember 2022

                                   Die Bundesministerin
                                 für Umwelt, Naturschutz,
                        nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
                                       Steffi Lemke

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 893d78b5aa65f94d….