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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2224
BGBl. 2022 I S. 2224 · 16.819 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Achte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Vom 5. Dezember 2022
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5231) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach
§ 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.13, 2.1, 2.3, 3.1
und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter
Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
1. Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2. wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,
3. voraussichtliche Entsorgungskosten und
4. abfallwirtschaftliche Relevanz.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder
nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro-
und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.17 ermäßigen oder von der
Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte
Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden
Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 sowie Satz 2 dieses Absatzes werden jeweils nach der
Angabe „Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 2“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 12,40
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und Geräteart
1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber 24,10
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 70,20
ElektroG bis 2 036,50
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
1.4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 102,10
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 16,50
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 9,60
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich
des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver- 113,00
bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-
konzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 45,30
ElektroG
je Benennung
1.9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 17,30
je Änderungsmitteilung
1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 10,00
je Beendigungsmitteilung

Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun- 1 371,00
gen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 112,80
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr
1.13 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- 40,10
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.14 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 1 630,80
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.15 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 nach Änderung eines 241,40
(nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1
und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.16 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- 110,10
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
1.17 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsan- 302,00
lage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25
Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.18 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 9,20
1.19 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 9,20
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.20 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 109,70
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG 29,20
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart

Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG 177,70
je Hersteller und Batterie oder bis 5 154,60
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- 8,40
satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG 1 049,10
je Rücknahmesystem bis 12 590,10
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 21,50
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für
einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
2.6 Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- 115,90
nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 bis 2 203,50
Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG 658,90
je Rücknahmesystem und Überprüfung
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 124,70
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
2.9 Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung 0,80
Mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 27,80
bis 529,70
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach- 166,40
folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit
Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
3.2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- 4,60
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne
Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung

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Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
3.3 Erhöhung der Gebühr 26,60
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.16 bei Antragstellung, Übermittlung der bis 239,60“.
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
Absatz 6 BattG oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 2022
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 893d78b5aa65f94d….