Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
ElektroGBattDGGebV§ 3 Übergangsvorschriften
Stand: 07.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/3#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 7. Oktober 2025 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/3#abs-2 (2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/3#abs-3 (3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/3#abs-4 (4) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.