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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2034

BGBl. 2019 I S. 2034 · 8.690 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034




                                        Fünfte Verordnung
            zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

                                            Vom 3. Dezember 2019


   Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit:

                                                    Artikel 1
                                                Änderung der
                          Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
   Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2275) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904)“ durch die
   Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 1
  (zu § 1)

                                              Gebührenverzeichnis
   Nr.                                     Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro
                                               Registrierung
                                            (§ 37 Absatz 1 ElektroG)
    1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                       139,90
      je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
      und Geräteart
    2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in                         32,10
      Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
      lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
      Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
      je Änderungssitzung

    3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG                 131,30
      je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät            bis 3 809,80

    4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3                243,10
      ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
      je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
      ein Kalenderjahr
    5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                      38,50
      Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
      Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
      Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
      oder
      Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
      Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
      Garantiebetrages
      je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
      Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

BGBl. 2019, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035

Nr.                                     Gebührentatbestand                                        Gebühr in Euro
 6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                        42,70
   Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
   oder
   Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
   ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich
   des Garantiebetrages
   je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
   Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
 7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung                     86,10
   mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
   je Registrierung nach Nummer 1
  Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
                           (§ 37 Absatz 2 ElektroG)
 8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                  127,10
   je Benennung
 9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                         48,40
   je Änderungsmitteilung
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                       35,10
   je Beendigungsmitteilung
                         Weitere Leistungen im Zusammenhang
                    mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
                                 (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder                           18,90
   Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen                  bis 226,80
   Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-                       187,40
   folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
   je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines                          172,20
   Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
   je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
   mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte-
   art und ein Kalenderjahr
14 weggefallen
15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-                    74,40
   satz 5 Satz 4 ElektroG
   je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
                                           Garantiesysteme
                                          (§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit                    2 554,20
   eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
   satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
   je System und Kalenderjahr
17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines                         379,70
   (nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
   Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElktroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1
   und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
   je System und Änderungsmitteilung
                            Entgegennahme und Prüfung
               von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
                                 (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-                      139,50
   sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
   bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
   je Sammelgruppe und Anzeige

BGBl. 2019, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036
  Nr.                                  Gebührentatbestand

Gebühr in Euro
  19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des                 17,80
     § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen      bis 132,00
     Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG in
     dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
                                           Anordnungen
                             (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
  20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG
  21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG
                  Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
                                 (§ 38 Absatz 4 ElektroG)
  22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
     nung mitgeteilter Mengen
     je Mengenmitteilung

                                                Artikel 2
                                              Inkrafttreten
                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

                Bonn, den 3. Dezember 2019

                                 Die Bundesministerin
                    für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                    Svenja Schulze
Verbin-

                      19,90
                      19,80

Anrech-               89,50
                 bis 394,10

                               “.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9fa85f6860ec8341….