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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2034
BGBl. 2019 I S. 2034 · 8.690 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2275) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904)“ durch die
Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 139,90
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und Geräteart
2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in 32,10
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG 131,30
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 3 809,80
4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 243,10
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 38,50
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 42,70
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich
des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung 86,10
mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 127,10
je Benennung
9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 48,40
je Änderungsmitteilung
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 35,10
je Beendigungsmitteilung
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder 18,90
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 226,80
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach- 187,40
folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 172,20
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte-
art und ein Kalenderjahr
14 weggefallen
15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- 74,40
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 2 554,20
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines 379,70
(nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElktroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1
und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- 139,50
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des 17,80
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 132,00
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG in
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 2019
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Verbin-
19,90
19,80
Anrech- 89,50
bis 394,10
“.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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