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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 187

BGBl. 2025 I Nr. 187 · 14.384 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 11. August 2025                                  Nr. 187

                                 Zehnte Verordnung
                            zur Änderung der Elektro- und
              Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung

                                              Vom 4. August 2025


    Das Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des § 22
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden
ist:


                                                   Artikel 1

                                  Änderung der Elektro- und
                  Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
  Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 348) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 2.3“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „18. August 2025“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung
     gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025
     erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in
     der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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3. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
                                                                                                     „Anlage
                                                                                            (zu § 1 Absatz 1)

                                             Gebührenverzeichnis
                                                                                                  Gebühr in
    Nr.                                     Gebührentatbestand
                                                                                                    Euro
                                                  Abschnitt 1
                                Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
                                                Registrierung
                                             (§ 37 Absatz 1 ElektroG)
    1.1   Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                   9,50
          je Hersteller, Marke und Geräteart oder
          je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
    1.2   Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber                                       32,80
          je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
    1.3   Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1                    38,50
          ElektroG                                                                               bis 1 118,00
          je Hersteller und Gerät oder
          je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
          jeweils nach Aufwand der Prüfung
    1.4   Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in        156,90
          Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
          nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
          je vorgelegte Garantie
    1.5   Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                3,80
          Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
          je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
          je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
          jeweils je Prüfung
    1.6   Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in                      18,90
          Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
          Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
          je Registrierung nach Nummer 1.1
                     Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
                           Änderung und Ende der Beauftragung
                                 (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
    1.7   Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer                     50,60
          Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
          je Benennung oder
          je Änderung
    1.8   Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37               12,60
          Absatz 2 Satz 2 ElektroG
          je Beendigungsbestätigung
    1.9   Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr                 4 355,00
          als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
          je Zulassung oder
          je Änderung der Zulassung
               Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
                                   (§ 37 Absatz 5 ElektroG)
   1.10 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37                20,50
        Absatz 5 Satz 4 ElektroG
        je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                  Gebühr in
    Nr.                                    Gebührentatbestand
                                                                                                    Euro
                                            Garantiesysteme
                                           (§ 37 Absatz 6 ElektroG)
   1.11 kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 1 803,30
        eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 bis 10 098,50
        Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
        je System und Kalenderjahr
        jeweils nach Aufwand der Prüfung
   1.12 nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines                816,50
        als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
        und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
        geeignet festgestellten Systems
        je System und Änderung
                             Entgegennahme und Prüfung
               von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
                      der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
                                   (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
   1.13 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen                     22,00
        Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
        Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
        je Sammelgruppe und Anzeige
   1.14 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs­                    100,20
        anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
        mit § 25 Absatz 2 ElektroG
        je Zertifikat und Anzeige
                                              Anordnungen
                                (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
   1.15 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                                         6,70
   1.16 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                       6,80
                     Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
                                    (§ 38 Absatz 4 ElektroG)
   1.17 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder                        60,60
        Anrechnung mitgeteilter Mengen
        je Mengenmitteilung
                                                 Abschnitt 2
                                            Batteriegesetz (BattG)
                                              Registrierung
               (Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BattG)
    2.1   Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in                      16,40
          Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
          je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
          je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie
    2.2   Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber                                            3,80
          je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
    2.3   Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Verordnung (EU)          103,70
          2023/1542 in Verbindung mit den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG                             bis 3 008,90
          je Hersteller und Batterie oder
          je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
          jeweils nach Aufwand der Prüfung
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                 Gebühr in
    Nr.                                    Gebührentatbestand
                                                                                                   Euro
                                          Rücknahmesysteme
                                           (§ 20 Absatz 2 BattG)
    2.4   Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3               412,50
          und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 BattG)            bis 7 838,90
          je Zulassung
          jeweils nach Aufwand der Prüfung
    2.5   Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach                   77,90
          Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542                               bis 1 596,90
          oder
          nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverant­
          wortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
          Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG
          oder
          Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit
          Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1
          Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung
          (EU) 2023/1542
          oder
          sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung
          nach § 28 Absatz 1 BattG
          je Änderung, Auflage oder Anordnung
          jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung
    2.6   Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der                      190,30
          Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG                bis 3 615,70
          je Zulassung und Überprüfung
          jeweils nach Aufwand der Überprüfung
                                               Abschnitt 3
                     Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
    3.1   Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts­               157,20
          nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
          oder
          bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
          oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
          Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
          Registrierungen
          – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
             Satz 4 ElektroG oder
          – nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
             BattG
          je Hersteller oder
          je Bevollmächtigter
    3.2   Erhöhung der Gebühr                                                                         35,50
          nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der      bis 320,20“.
          Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
          Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
          § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
          oder
          nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
          außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
          elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 4 Absatz 3 BattG
          oder
          nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
          des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
          Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 4 Absatz 3
          BattG
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 2

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 18. August 2025 in Kraft.


  Bonn, den 4. August 2025

                                       Der Bundesminister
                                    für Umwelt, Klimaschutz,
                               Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                            In Vertretung
                                        Jochen Flasbarth




EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Bat-terien und
Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1; L, 2024/90243, 17.4.2024; L, 2024/90256, 23.4.2024;
L, 2024/90493, 7.8.2024; L, 2025/90109, 5.2.2025), die durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024
(ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 187. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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