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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 187
BGBl. 2025 I Nr. 187 · 14.384 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 2025 Nr. 187
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und
Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Vom 4. August 2025
Das Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des § 22
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden
ist:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und
Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 348) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 2.3“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „18. August 2025“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung
gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025
erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in
der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.“

3. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 9,50
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
1.2 Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber 32,80
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 38,50
ElektroG bis 1 118,00
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
1.4 Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in 156,90
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 3,80
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je Prüfung
1.6 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in 18,90
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.7 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer 50,60
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
1.8 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 12,60
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung
1.9 Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr 4 355,00
als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.10 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 20,50
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1

Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.11 kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 1 803,30
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 bis 10 098,50
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
jeweils nach Aufwand der Prüfung
1.12 nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines 816,50
als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.13 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen 22,00
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
1.14 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs 100,20
anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.15 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 6,70
1.16 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 6,80
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.17 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder 60,60
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in 16,40
Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie
2.2 Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber 3,80
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
2.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 103,70
2023/1542 in Verbindung mit den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG bis 3 008,90
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung

Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3 412,50
und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 BattG) bis 7 838,90
je Zulassung
jeweils nach Aufwand der Prüfung
2.5 Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach 77,90
Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 bis 1 596,90
oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverant
wortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG
oder
Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit
Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2023/1542
oder
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 28 Absatz 1 BattG
je Änderung, Auflage oder Anordnung
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung
2.6 Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der 190,30
Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG bis 3 615,70
je Zulassung und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts 157,20
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
– nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz 4 ElektroG oder
– nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter
3.2 Erhöhung der Gebühr 35,50
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der bis 320,20“.
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 4 Absatz 3 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 4 Absatz 3
BattG

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. August 2025 in Kraft.
Bonn, den 4. August 2025
Der Bundesminister
für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit
In Vertretung
Jochen Flasbarth
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Bat-terien und
Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1; L, 2024/90243, 17.4.2024; L, 2024/90256, 23.4.2024;
L, 2024/90493, 7.8.2024; L, 2025/90109, 5.2.2025), die durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024
(ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 187. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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