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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 348
BGBl. 2023 I Nr. 348 · 14.199 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2023 Nr. 348
Neunte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-
Gebührenverordnung
Vom 6. Dezember 2023
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2224) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angaben „1.7, 1.13“ durch die Angaben „1.6,
1.10“ ersetzt, wird das Komma nach der Angabe „2.3“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Angaben
„und 3.2“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1.17“ durch die Angabe „1.14“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 1.6“ durch die Angabe „und 1.5“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 11,50
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart

Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber 43,90
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 59,70
ElektroG bis 1 733,50
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
1.4 Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in 61,30
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 12,30
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
1.6 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in 31,00
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.7 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer 49,70
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
1.8 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 17,70
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung
1.9 Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 2 997,30
20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.10 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 31,80
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.11 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 1 849,70
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.12 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung 220,90
eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4
ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung

Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.13 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen 64,50
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
1.14 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs 124,90
anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.15 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 9,60
1.16 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 9,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.17 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder 50,50
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG 41,40
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG 232,90
je Hersteller und Batterie oder bis 6 755,40
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 14,40
Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG 1 234,80
je Rücknahmesystem bis 14 817,70
jeweils nach Aufwand der Prüfung
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 33,60
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der
Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
2.6 Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines 120,10
Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 bis 2 282,50
Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage

Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
2.7 Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 615,00
BattG bis 6 715,10
je Rücknahmesystem und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 127,00
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
2.9 Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels 0,80
(dS-Faktor)
mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 28,60
jeweils nach Aufwand der Anordnung bis 544,30
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts 219,10
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
– nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz 4 ElektroG oder
– nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter
3.2 Erhöhung der Gebühr 27,40
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der bis 247,10“.
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in
Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder
des § 7 Absatz 6 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne
des § 4 Absatz 3 BattG

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 2023
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Steffi Lemke
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 348. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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