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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 348

BGBl. 2023 I Nr. 348 · 14.199 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2023                     Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2023                                Nr. 348

                                  Neunte Verordnung
          zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-
                                 Gebührenverordnung

                                            Vom 6. Dezember 2023


   Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz:


                                                  Artikel 1
    Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2224) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angaben „1.7, 1.13“ durch die Angaben „1.6,
     1.10“ ersetzt, wird das Komma nach der Angabe „2.3“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Angaben
     „und 3.2“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1.17“ durch die Angabe „1.14“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 1.6“ durch die Angabe „und 1.5“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
                                                                                                     „Anlage
                                                                                            (zu § 1 Absatz 1)

                                             Gebührenverzeichnis
                                                                                                 Gebühr in
    Nr.                                     Gebührentatbestand
                                                                                                   Euro
                                                    Abschnitt 1
                                  Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
                                                Registrierung
                                             (§ 37 Absatz 1 ElektroG)
    1.1    Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                11,50
           je Hersteller, Marke und Geräteart oder
           je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                  Gebühr in
    Nr.                                    Gebührentatbestand
                                                                                                    Euro
    1.2   Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber                                                43,90
          je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
    1.3   Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1                    59,70
          ElektroG                                                                               bis 1 733,50
          je Hersteller und Gerät oder
          je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
          jeweils nach Aufwand der Prüfung
    1.4   Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in         61,30
          Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
          nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
          je vorgelegte Garantie
    1.5   Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7              12,30
          Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
          je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
          je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
    1.6   Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in                      31,00
          Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
          Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
          je Registrierung nach Nummer 1.1
                     Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
                           Änderung und Ende der Beauftragung
                                 (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
    1.7   Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer                     49,70
          Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
          je Benennung oder
          je Änderung
    1.8   Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37               17,70
          Absatz 2 Satz 2 ElektroG
          je Beendigungsbestätigung
    1.9   Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als             2 997,30
          20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
          je Zulassung oder
          je Änderung der Zulassung
               Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
                                   (§ 37 Absatz 5 ElektroG)
   1.10 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37                31,80
        Absatz 5 Satz 4 ElektroG
        je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1
                                             Garantiesysteme
                                            (§ 37 Absatz 6 ElektroG)
   1.11 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit             1 849,70
        eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
        Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
        je System und Kalenderjahr
   1.12 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung                      220,90
        eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
        Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4
        ElektroG geeignet festgestellten Systems
        je System und Änderung
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3



                                                                                                Gebühr in
    Nr.                                      Gebührentatbestand
                                                                                                  Euro
                              Entgegennahme und Prüfung
                von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
                       der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
                                    (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
   1.13 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen                   64,50
        Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
        Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
        je Sammelgruppe und Anzeige
   1.14 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs­                  124,90
        anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
        mit § 25 Absatz 2 ElektroG
        je Zertifikat und Anzeige
                                                Anordnungen
                                  (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
   1.15 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                                       9,60
   1.16 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                     9,60
                      Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
                                     (§ 38 Absatz 4 ElektroG)
   1.17 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder                      50,50
        Anrechnung mitgeteilter Mengen
        je Mengenmitteilung
                                                   Abschnitt 2
                                              Batteriegesetz (BattG)
                                                 Registrierung
                                               (§ 20 Absatz 1 BattG)
    2.1   Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG                                  41,40
          je Hersteller, Marke und Batterieart oder
          je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
    2.2   Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG           232,90
          je Hersteller und Batterie oder                                                      bis 6 755,40
          je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
          jeweils nach Aufwand der Prüfung
    2.3   Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20                  14,40
          Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
          je Hersteller oder
          je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
                                             Rücknahmesysteme
                                              (§ 20 Absatz 2 BattG)
    2.4   Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG                       1 234,80
          je Rücknahmesystem                                                                  bis 14 817,70
          jeweils nach Aufwand der Prüfung
    2.5   Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1                  33,60
          BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der
          Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
          je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
          je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
    2.6   Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines                      120,10
          Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7         bis 2 282,50
          Absatz 2 Satz 4 BattG
          je Änderung oder Auflage
          jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                    Gebühr in
    Nr.                                     Gebührentatbestand
                                                                                                      Euro
    2.7   Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2                  615,00
          BattG                                                                                    bis 6 715,10
          je Rücknahmesystem und Überprüfung
          jeweils nach Aufwand der Überprüfung
                                                Anordnungen
                                              (§ 28 Absatz 1 BattG)
    2.8   Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7                 127,00
          Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
          je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
    2.9   Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels                        0,80
          (dS-Faktor)
          mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
   2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG                                                     28,60
        jeweils nach Aufwand der Anordnung                                                           bis 544,30

                                                Abschnitt 3
                      Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
    3.1   Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts­                  219,10
          nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
          oder
          bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
          oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
          Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
          Registrierungen
          – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
             Satz 4 ElektroG oder
          – nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
             BattG
          je Hersteller oder
          je Bevollmächtigter
    3.2   Erhöhung der Gebühr                                                                            27,40
          nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der         bis 247,10“.
          Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
          Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in
          Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
          oder
          nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
          außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
          elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder
          des § 7 Absatz 6 BattG
          oder
          nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
          des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
          Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne
          des § 4 Absatz 3 BattG
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


                                                         Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


  Bonn, den 6. Dezember 2023

                                              Die Bundesministerin
                                           für Umwelt, Naturschutz,
                           n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Steffi Lemke




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


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Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 348. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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