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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2342

BGBl. 2015 I S. 2342 · 9.047 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2342




                                         Erste Verordnung
             zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

                                              Vom 15. Dezember 2015


  Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

                                                      Artikel 1
                                                 Änderung der
                           Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
   Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776) wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „24. Oktober 2015“ durch die Angabe „1. Januar 2016“ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                                             (zu § 1)
                                                Gebührenverzeichnis
    Nr.                                      Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro
                                                 Registrierung
                                              (§ 37 Absatz 1 ElektroG)
    1     Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                      182,70
          je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
          Marke und Geräteart
    2     Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in                    46,90
          Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
          lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung
          von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
          je Änderungssitzung
    3     Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG                  187,30
                                                                                                      bis 9 365,60
          je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
          Marke und Geräteart
    4     Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3               288,90
          in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
          je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
          ein Kalenderjahr

BGBl. 2015, Seite 2343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2343

Nr.                                       Gebührentatbestand                                        Gebühr in Euro
5     Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                 41,30
      Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
      Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
      oder für eine andere Geräteart
      oder
      Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
      Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
      Garantiebetrages
      je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
      Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

6     Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                 41,30
      Satz 1 Nummer 4 ElektroG
      oder
      Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
      Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
      Garantiebetrages
      je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
      Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

7     Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7                         195,40
      Absatz 3 Satz 1 ElektroG
      je Registrierung nach Nummer 1

 Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
                          (§ 37 Absatz 2 ElektroG)

8     Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2                           291,70
      ElektroG
      je Benennung

9     Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                       122,90
      je Änderungsmitteilung

10    Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2                               61,50
      ElektroG
      je Beendigungsmitteilung

                          Weitere Leistungen im Zusammenhang
                     mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
                                  (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)

11    Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder                          36,20
      Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektroni-                   bis 1 448,50
      schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG

12    Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-                           374,70
      nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
      je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang

13    Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines                          160,20
      Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
      je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
      mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge-
      räteart und ein Kalenderjahr

14    (entfällt)

15    Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37                      187,30
      Absatz 5 Satz 4 ElektroG
      je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung

BGBl. 2015, Seite 2344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2344


   Nr.                                    Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro
                                              Garantiesysteme
                                             (§ 37 Absatz 6 ElektroG)
  16     Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für            2 671,10
         die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
         mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
         je System und Kalenderjahr
  17     Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten              296,80
         Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in
         Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
         je System und Änderungsmitteilung
                              Entgegennahme und Prüfung
                  von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
                                    (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
  18     Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen                    87,70
         Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung
         mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
         je Sammelgruppe und Anzeige
  19     Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne                    36,90
         des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-     bis 1 474,10
         nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
         dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
                                              Anordnungen
                                (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
  20     Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                10,60
  21     Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                    10,60
                     Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
                                    (§ 38 Absatz 4 ElektroG)
  22     Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-              18,30
         nung mitgeteilter Mengen                                                              bis 2 932,50
         je Mengenmitteilung
                                                                                                                “.


                                                    Artikel 2
                                                  Inkrafttreten
                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.


                   Bonn, den 15. Dezember 2015

                                    Die Bundesministerin
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2342. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 367bb053faea351d….