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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5231

BGBl. 2021 I S. 5231 · 15.415 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 5231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5231




                                     Siebte Verordnung
  zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung

                                              Vom 17. Dezember 2021


   Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz:

                                                    Artikel 1
   Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2497) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)“ durch
     die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019)“ ersetzt.
  b) In Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach
     § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und
     Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1
     und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter
     Berücksichtigung
     1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
     2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
     3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
     4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz
     unverhältnismäßig wäre.“

BGBl. 2021, Seite 5232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5232

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  c) Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder Absatz 2“ gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anlage 1“ gestrichen und nach der Angabe „1.6“ die Wörter „der Anlage“
     eingefügt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 gel-
       tenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach
       den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.“
  d) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt:
  „Anlage
  (zu § 1 Absatz 1)

                                               Gebührenverzeichnis
    Nr.                                      Gebührentatbestand                                        Gebühr in Euro

                                                   Abschnitt 1
                                  Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

                                                 Registrierung
                                              (§ 37 Absatz 1 ElektroG)

   1.1    Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                         24,80
          je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
          und Geräteart

   1.2    (weggefallen)

   1.3    Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG                112,60
          je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät           bis 3 267,70

   1.4    Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3                  92,20
          ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
          je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
          ein Kalenderjahr

   1.5    Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                      14,50
          Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
          Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
          Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
          oder
          Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
          Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
          Garantiebetrages
          je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
          Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

   1.6    Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                       8,90
          Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
          oder
          Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
          ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht-
          lich des Garantiebetrages
          je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
          Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

   1.7    Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-                       100,40
          bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-
          konzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
          je Registrierung nach Nummer 1.1

BGBl. 2021, Seite 5233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5233

Nr.                                     Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro
                  Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
                        Änderung und Ende der Beauftragung
                              (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.8   Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2                        12,60
      ElektroG
      je Benennung

1.9   Bestätigung der Änderung der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                      36,10
      je Änderungsmitteilung

1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                    8,90
     je Beendigungsmitteilung

1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun-             1 198,10
     gen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
     je Zulassung oder Änderung der Zulassung

           Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
                               (§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12 (weggefallen)
1.13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines                      101,30
     Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
     je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
     vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
     Geräteart und ein Kalenderjahr
1.14 (weggefallen)
1.15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-                62,10
     satz 5 Satz 4 ElektroG
     je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung

                                          Garantiesysteme
                                         (§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit                1 538,70
     eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
     satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
     je System und Kalenderjahr

1.17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines                   228,30
     als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
     und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
     geeignet festgestellten Systems
     je System und Änderungsmitteilung

                          Entgegennahme und Prüfung
         von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und
                   der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
                               (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-                  132,90
     sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
     bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
     je Sammelgruppe und Anzeige

1.19 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des Betreibers einer Erstbehandlungsan-                    313,30
     lage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25
     Absatz 2 ElektroG
     je Zertifikat und Anzeige

                                            Anordnungen
                              (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                                            7,50
1.21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                          7,50

BGBl. 2021, Seite 5234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5234


   Nr.                                      Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro
                     Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
                                    (§ 38 Absatz 4 ElektroG)
  1.22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-                  44,50
       nung mitgeteilter Mengen                                                                    bis 195,80
       je Mengenmitteilung

                                                  Abschnitt 2
                                             Batteriegesetz (BattG)
                                                Registrierung
                                              (§ 20 Absatz 1 BattG)
  2.1    Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG                                     15,60
         je Hersteller, Marke und Batterieart oder
         je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
  2.2    Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG              156,20
         je Hersteller und Batterie oder                                                      bis 4 531,30
         je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
  2.3    Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-                  5,70
         satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
         je Hersteller oder
         je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
                                           Rücknahmesysteme
                                            (§ 20 Absatz 2 BattG)
  2.4    Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG                        2 305,50
         je Rücknahmesystem                                                                   bis 27 666,20

  2.5    Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1                     47,40
         BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung
         für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
         je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
         je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
  2.6    Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-                111,30
         nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2    bis 2 115,10
         Satz 4 BattG
         je Änderung oder Auflage
  2.7    Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG                  700,50
         je Rücknahmesystem und Überprüfung
                                                Anordnungen
                                              (§ 28 Absatz 1 BattG)
  2.8    Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7                134,20
         Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
         je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
  2.9    Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG                                                   0,60
                                                                                                    bis 12,60
                                               Abschnitt 3
                     Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
  3.1    Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-                   175,70
         nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
         oder
         Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
         bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
         Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
         Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
         ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit
         Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
         je Hersteller oder Bevollmächtigter

BGBl. 2021, Seite 5235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5235

Nr.                                    Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro
3.2   Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-             5,30
      bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
      Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
      Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
      ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
      ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
      je Änderungssitzung
3.3   Erhöhung der Gebühr                                                                         27,30
      nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der           bis 246,20“.
      Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
      Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
      dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
      oder
      nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
      außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
      schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
      Absatz 6 BattG
      oder
      nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
      weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
      tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
      im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG


                                               Artikel 2
               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


               Bonn, den 17. Dezember 2021

                                 Die Bundesministerin
                               für Umwelt, Naturschutz,
                      nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
                                     Steffi Lemke

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5231. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 31b2299ec0b50151….