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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3977
BGBl. 2017 I S. 3977 · 20.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Vom 18. Dezember 2017
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der
Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die
Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die
gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der
bisherigen Geräteart entsprechen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2018“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen
gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6
Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739).“
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 192,80
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in 41,90
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG 151,90
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 7 593,90
4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 269,40
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 40,60
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 40,50
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit 240,30
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 445,30
ElektroG
je Benennung
9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 135,80
je Änderungsmitteilung
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 67,90
je Beendigungsmitteilung
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder 17,00
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 679,40
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- 333,60
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 342,50
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr
14 weggefallen
15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 166,80
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für 2 557,50
die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten 610,10
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen 149,10
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne 16,90
des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro- bis 135,50
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 13,20
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 13,00
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 30,40
nung mitgeteilter Mengen bis 3 043,80
je Mengenmitteilung
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Schwellenwert
Kategorie Geräteart
in kg/Jahr
Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung 400
in privaten Haushalten
Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in priva- 300
Haushaltsgroßgeräte ten Haushalten
Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche 420
Nutzung
Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus- 15
halten
Haushaltskleingeräte
Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche 90
Nutzung
Geräte für die „Persönliche“ Informations- und/oder 15
Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haus-
halten
Geräte für das „Persönliche“ Drucken von Informatio- 75
nen und Übermittlung gedruckter Informationen für die
Nutzung in privaten Haushalten
„Persönliche“ Telekommunikationsgeräte für die Nut- 10
Geräte der Informations- und zung in privaten Haushalten
Telekommunikationstechnik Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten 15
Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haus- 15
halten
Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten 10
Professionelle Geräte der Informations- und Tele- 25
kommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche
Nutzung

Schwellenwert
Kategorie Geräteart
in kg/Jahr
TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten 100
Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von 20
TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten
Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich 30
Geräte der Unterhaltungselektronik gewerbliche Nutzung
und Photovoltaikmodule
Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus- 850
halten
Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche 850
Nutzung
Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten 10
Haushalten
Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung 10
in privaten Haushalten
Beleuchtungskörper Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder 30
Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht
für die Nutzung in privaten Haushalten
Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungs- 90
körper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung
von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nut- 90
zung in privaten Haushalten
Elektrische und elektronische Werk-
zeuge Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus- 85
schließlich gewerbliche Nutzung
Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten 10
Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten 20
Spielzeug sowie Sport- und Freizeit- Haushalten
geräte
Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich 45
gewerbliche Nutzung
Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haus- 15
halten
Medizinprodukte
Medizinprodukte für den professionellen Anwender 35
Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nut- 15
zung in privaten Haushalten
Überwachungs- und Kontroll-
instrumente Überwachungs- und Kontrollinstrumente für aus- 20
schließlich gewerbliche Nutzung
Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in priva- 50
ten Haushalten
Automatische Ausgabegeräte
Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich ge- 240
werbliche Nutzung
“.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
zum 15. August 2018
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbe-
freiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung
nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und
Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich.“

2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Schwellenwert
Kategorie Geräteart
in kg/Jahr
Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt 400
werden können
Wärmeüberträger
Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in 420
anderen als privaten Haushalten
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt 50
Bildschirme mit einer Oberfläche von werden können
mehr als 100 Quadratzentimetern ent- Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in 30
halten anderen als privaten Haushalten
Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten 10
genutzt werden können
Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten 10
Lampen Haushalten genutzt werden können
Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als 90
privaten Haushalten
Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden 290
können
Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten 850
Geräte, bei denen mindestens eine der genutzt werden können
äußeren Abmessungen mehr als
50 Zentimeter betragen (Großgeräte) Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen 35
als privaten Haushalten
Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche 850
Nutzung in anderen als privaten Haushalten
Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden 80
können
Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten 215
Geräte, bei denen keine der äußeren genutzt werden können
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter
betragen (Kleingeräte) Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen 100
als privaten Haushalten
Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche 215
Nutzung in anderen als privaten Haushalten
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika- 35
Kleine Geräte der Informations- und tionstechnik, die in privaten Haushalten genutzt wer-
Telekommunikationstechnik, bei denen den können
keine der äußeren Abmessungen mehr Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika- 25
als 50 Zentimeter betragen tionstechnik für die ausschließliche Nutzung in ande-
ren als privaten Haushalten
“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
Artikel 2 tritt am 15. August 2018 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3977. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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