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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3977

BGBl. 2017 I S. 3977 · 20.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 3977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3977




                                        Dritte Verordnung
            zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

                                          Vom 18. Dezember 2017


   Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit:

                                                   Artikel 1
                                                Änderung der
                          Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
   Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
  „Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der
  Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die
  Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die
  gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der
  bisherigen Geräteart entsprechen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2018“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen
     gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6
     Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des
     Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739).“
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
  „Anlage 1
  (zu § 1)
                                             Gebührenverzeichnis
   Nr.                                    Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro
                                              Registrierung
                                           (§ 37 Absatz 1 ElektroG)
    1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                     192,80
      je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
      Marke und Geräteart
    2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in                    41,90
      Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
      lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
      Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
      je Änderungssitzung

    3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG               151,90
      je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät          bis 7 593,90

    4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3              269,40
      in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
      je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
      ein Kalenderjahr

BGBl. 2017, Seite 3978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3978


  Nr.                                     Gebührentatbestand                                       Gebühr in Euro
   5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                 40,60
     Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
     Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
     oder für eine andere Geräteart
     oder
     Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
     Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
     Garantiebetrages
     je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
     Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
   6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                 40,50
     Satz 1 Nummer 4 ElektroG
     oder
     Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
     Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
     Garantiebetrages
     je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
     Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
   7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit                       240,30
     § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
     je Registrierung nach Nummer 1
       Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
                                (§ 37 Absatz 2 ElektroG)
   8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2                          445,30
     ElektroG
     je Benennung

   9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                      135,80
     je Änderungsmitteilung
  10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                      67,90
     je Beendigungsmitteilung
                           Weitere Leistungen im Zusammenhang
                      mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
                                   (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
  11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder                          17,00
     Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen                 bis 679,40
     Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
  12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-                          333,60
     nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
     je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
  13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines                         342,50
     Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
     je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
     mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
     Geräteart und ein Kalenderjahr
  14 weggefallen
  15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37                     166,80
     Absatz 5 Satz 4 ElektroG
     je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung

                                            Garantiesysteme
                                           (§ 37 Absatz 6 ElektroG)
  16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für                  2 557,50
     die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
     mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
     je System und Kalenderjahr

BGBl. 2017, Seite 3979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3979

 Nr.                                    Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro
17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten                    610,10
   Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
   Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
   je System und Änderungsmitteilung
                           Entgegennahme und Prüfung
               von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
                                 (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen                         149,10
   Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung
   mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
   je Sammelgruppe und Anzeige
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne                            16,90
   des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-               bis 135,50
   nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
   dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
                                             Anordnungen
                               (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                       13,20
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                           13,00
                    Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
                                   (§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-                      30,40
   nung mitgeteilter Mengen                                                                      bis 3 043,80
   je Mengenmitteilung

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
                                                                                                Schwellenwert
               Kategorie                                     Geräteart
                                                                                                  in kg/Jahr
                                       Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung        400
                                       in privaten Haushalten
                                       Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in priva-          300
Haushaltsgroßgeräte                    ten Haushalten
                                       Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche            420
                                       Nutzung
                                       Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus-         15
                                       halten
Haushaltskleingeräte
                                       Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche            90
                                       Nutzung
                                       Geräte für die „Persönliche“ Informations- und/oder            15
                                       Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haus-
                                       halten
                                       Geräte für das „Persönliche“ Drucken von Informatio-           75
                                       nen und Übermittlung gedruckter Informationen für die
                                       Nutzung in privaten Haushalten
                                       „Persönliche“ Telekommunikationsgeräte für die Nut-            10
Geräte der Informations- und           zung in privaten Haushalten
Telekommunikationstechnik              Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten          15
                                       Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haus-             15
                                       halten
                                       Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten          10
                                       Professionelle Geräte der Informations- und Tele-              25
                                       kommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche
                                       Nutzung

BGBl. 2017, Seite 3980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3980


                                                                                                    Schwellenwert
                 Kategorie                                       Geräteart
                                                                                                      in kg/Jahr
                                          TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten              100
                                          Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von           20
                                          TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten
                                          Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich          30
   Geräte der Unterhaltungselektronik     gewerbliche Nutzung
   und Photovoltaikmodule
                                          Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus-          850
                                          halten
                                          Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche             850
                                          Nutzung
                                          Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten                10
                                          Haushalten
                                          Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung             10
                                          in privaten Haushalten

   Beleuchtungskörper                     Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder                  30
                                          Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht
                                          für die Nutzung in privaten Haushalten
                                          Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungs-               90
                                          körper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung
                                          von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
                                          Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nut-           90
                                          zung in privaten Haushalten
   Elektrische und elektronische Werk-
   zeuge                                  Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus-               85
                                          schließlich gewerbliche Nutzung
                                          Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten               10
                                          Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten          20
   Spielzeug sowie Sport- und Freizeit-   Haushalten
   geräte
                                          Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich        45
                                          gewerbliche Nutzung
                                          Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haus-              15
                                          halten
   Medizinprodukte
                                          Medizinprodukte für den professionellen Anwender               35
                                          Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nut-             15
                                          zung in privaten Haushalten
   Überwachungs- und Kontroll-
   instrumente                            Überwachungs- und Kontrollinstrumente für aus-                 20
                                          schließlich gewerbliche Nutzung
                                          Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in priva-           50
                                          ten Haushalten
   Automatische Ausgabegeräte
                                          Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich ge-             240
                                          werbliche Nutzung
                                                                                                                    “.


                                                    Artikel 2
                                           Weitere Änderung der
                         Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
                                            zum 15. August 2018
  Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbe-
  freiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung
  nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und
  Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich.“

BGBl. 2017, Seite 3981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3981

2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 2
  (zu § 2 Absatz 2)
                                                                                                    Schwellenwert
                  Kategorie                                       Geräteart
                                                                                                      in kg/Jahr
                                           Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt          400
                                           werden können
   Wärmeüberträger
                                           Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in           420
                                           anderen als privaten Haushalten

   Bildschirme, Monitore und Geräte, die   Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt          50
   Bildschirme mit einer Oberfläche von    werden können
   mehr als 100 Quadratzentimetern ent-    Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in           30
   halten                                  anderen als privaten Haushalten
                                           Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten               10
                                           genutzt werden können
                                           Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten            10
   Lampen                                  Haushalten genutzt werden können
                                           Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als         90
                                           privaten Haushalten
                                           Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden        290
                                           können
                                         Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten           850
   Geräte, bei denen mindestens eine der genutzt werden können
   äußeren Abmessungen mehr als
   50 Zentimeter betragen (Großgeräte) Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen             35
                                         als privaten Haushalten
                                           Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche             850
                                           Nutzung in anderen als privaten Haushalten
                                           Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden        80
                                           können
                                       Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten            215
   Geräte, bei denen keine der äußeren genutzt werden können
   Abmessungen mehr als 50 Zentimeter
   betragen (Kleingeräte)              Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen           100
                                       als privaten Haushalten
                                           Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche            215
                                           Nutzung in anderen als privaten Haushalten
                                           Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-            35
   Kleine Geräte der Informations- und  tionstechnik, die in privaten Haushalten genutzt wer-
   Telekommunikationstechnik, bei denen den können
   keine der äußeren Abmessungen mehr Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-                 25
   als 50 Zentimeter betragen           tionstechnik für die ausschließliche Nutzung in ande-
                                        ren als privaten Haushalten
                                                                                                                    “.

                                                     Artikel 3
                                                  Inkrafttreten
                    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
                 Artikel 2 tritt am 15. August 2018 in Kraft.


                    Bonn, den 18. Dezember 2017

                                     Die Bundesministerin
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3977. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b4c01e2e8cebf521….