Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2497
BGBl. 2020 I S. 2497 · 15.894 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Sechste Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Vom 18. November 2020
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung –
ElektroGGebV)“ durch die Wörter „und zum Batteriegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterie-
gesetz-Gebührenverordnung – ElektroGBattGGebV)“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebührenerhebung
(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder
nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen
Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach
1. dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist,
2. den nachfolgenden Bestimmungen und
3. dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis.
Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr
hinzugerechnet.
(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronik-
gerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1
Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch
automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu
bearbeiten.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach
§ 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der

Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter
Berücksichtigung
1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz
unverhältnismäßig wäre. Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 ent-
halten.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 7“ durch die Angabe „1.4 bis 1.7“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „1.4 bis 1.6“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 143,60
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
1.2 (weggefallen)
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG 134,40
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 3 898,80
1.4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 221,00
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 34,70
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 39,10
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht-
lich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver- 79,50
bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
1.8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 111,30
ElektroG
je Benennung
1.9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 50,00
je Änderungsmitteilung
1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 36,10
je Beendigungsmitteilung
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.11 (weggefallen)
1.12 (weggefallen)
1.13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 138,50
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr
1.14 (weggefallen)
1.15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- 74,00
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 1 986,60
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines 295,50
(nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung
von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- 137,40
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
1.19 (weggefallen)
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 16,70
1.21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 16,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 65,90
nung mitgeteilter Mengen bis 290,20
je Mengenmitteilung

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG 141,70
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG 148,90
je Hersteller und Batterie oder bis 4 320,70
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- 22,00
satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG 2 407,50
je Rücknahmesystem bis 28 890,30
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 109,70
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung
für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
2.6 Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- 109,00
nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 bis 2 071,40
Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG 680,60
je Rücknahmesystem und Überprüfung
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 131,20
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
2.9 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 27,70
bis 526,90
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- 184,60
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung
von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungs-
berechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Her-
stellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder je Bevollmächtigten
3.2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- 5,50
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
3.3 Erhöhung der Gebühr 26,70
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der bis 240,50“.
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
Absatz 6 BattG
oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bonn, den 18. November 2020
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2497. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 43f9af2a84135f0b….