Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 7 Finanzierungsgarantie
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/7#abs-1 (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/7#abs-2 (2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/7#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/7#abs-4 (4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 7 ElektroG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.07.2015 – I ZR 224/13Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kopfhörern: Zuwiderhandlung gegen eine Markverhaltensregelung bei unzureichender Kennzeichnung der Elektrogeräte; Vereinbarkeit des Erfordernisses einer dauerhaften Herstellerkennzeichnung mit Unionsrecht; Auslegung eines Unterlassungsantrages hinsichtlich der Wertung mehrerer Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen - Kopfhörer-KennzeichnungZitiert von 46
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 4 U 142/13Zitiert von 4
- OLG Hamm, 04.09.2014 – 4 U 77/14Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 24.09.2015 – I-2 U 3/15
- OLG Hamm, 03.04.2014 – 4 U 25/14Zitiert von 4
- OLG Hamm, 14.08.2014 – 4 U 46/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1278/21Zitiert von 1
- KG, 09.12.2016 – 5 U 163/15, 5 W 27/16Zitiert von 2
- LG Bochum, 10.09.2015 – 14 O 55/15Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 15. 8. 2018 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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