Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 6 Registrierung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/6#abs-1 (1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/6#abs-2 (2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/6#abs-3 (3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 6 ElektroG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9.09Zitiert von 12
- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9/09Elektro- und Elektronikgeräte: Registrierung; Vertriebsverbot; Herstellerfiktion; Garantienachweis; Mengenmitteilung
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 4 U 142/13Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2021 – 6 U 39/20
- OLG Hamm, 30.08.2012 – I-4 U 59/12
- OLG Hamm, 04.09.2014 – 4 U 77/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 02.08.2022 – AN 11 K 19.00888
- LG München II, 15.06.2021 – 37 O 407/21
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2019 – 6 U 181/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.