Gesetze / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
ElektroStoffV§ 8 Verpflichtungen des Vertreibers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/8#abs-1 (1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen. Er informiert hierüber den Hersteller oder den Importeur und die zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/8#abs-2 (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls dieses Gerät zurücknehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Hersteller oder den Importeur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/8#abs-3 (3) Der Vertreiber hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten mit den Anforderungen des § 3 erforderlich sind. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Gerät die Anforderungen des § 3 erfüllt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 ElektroStoffV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 28.07.2017 – 6 U 193/16Zitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 09.10.2014 – I-15 U 99/14
- OLG Düsseldorf, 24.09.2015 – I-2 U 3/15
- LG GieBen, 10.11.2014 – 8 O 43/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.03.2015 – 6 U 218/14Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 21.08.2014 – I-2 U 33/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1084)
BGBl. 2018 I S. 1084
-
06.10.2014 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2014 I S. 1592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.