Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 232 Arten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 129
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 09.09.2021 – 4 U 9/21Zitiert von 2
- LG Dortmund, 17.02.2022 – 2 O 387/19
- OVG NRW, 08.04.2014 – 13 A 884/13Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 – 10 S 709/19Zitiert von 4
- LG Duisburg, 21.06.2012 – 21 O 27/12Zitiert von 1
- VG Halle, 26.11.2013 – 2 A 197/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 09.12.2025 – 21 Sch 7/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2025 – 14 S 103/25Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2025 – 8 A 10735/23.OVG
129 Entscheidungen zu § 232 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/232#abs-1 (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/232#abs-2 (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.