Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 8 Deckungssumme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/8#abs-1 (1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/8#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn und soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/8#abs-3 (3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b sind insbesondere:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/8#abs-4 (4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c sind insbesondere:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/8#abs-5 (5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 übersteigender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5 in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.
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