Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/9#abs-1 (1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/9#abs-2 (2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.