Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/9#abs-1 (1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/9#abs-2 (2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.

§ 8 § 10