nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 EinSiG — Deckungssumme

Einlagensicherungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme).

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn und soweit

- 1. die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regelmäßig ausgezahlter Beträge:

  - a) Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren,

  - b) Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,

  - c) Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden beruhen,

  - d) Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer Staaten, die den in den Buchstaben a bis c genannten Leistungen und Zahlungen vergleichbar sind, und

- 2. der Entschädigungsfall eingetreten ist

  - a) in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1, sofern diese Beträge ab Gutschrift auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, oder

  - b) in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge nach Nummer 1 bis zu sechs Monaten nach dem Tag, ab dem diese Beträge nach ihrer Gutschrift erstmalig auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können.

(3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b sind insbesondere:

- 1. Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches;

- 2. Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;

- 3. Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes, der entsprechenden Regelungen der Länder, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sowie auf Grund von beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen;

- 4. Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus betrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderter Altersvorsorge sowie von berufsständischen Versorgungswerken;

- 5. Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des § 32 Absatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgesetzes, auf Grund personalvertretungsrechtlicher Vorschriften oder kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Mitarbeitervertretungsordnungen;

- 6. Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines Aufhebungsvertrages oder auf Grund von Tarifverträgen;

- 7. schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 des Versorgungsausgleichsgesetzes;

- 8. Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, die Gegenstand einer substitutiven Krankenversicherung im Sinne des § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind;

- 9. Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die von den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen.

(4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c sind insbesondere:

- 1. Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den Vorschriften des 27. Titels des Achten Abschnitts des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

- 2. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen;

- 3. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten;

- 4. Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 übersteigender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5 in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

---

Zitiervorschlag: § 8 EinSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
