Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 160
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 26.06.2006 – 4 Sa 24/06Zitiert von 1
- LAG Hamm, 12.12.2005 – 16 Sa 493/05Zitiert von 1
- BAG, 19.06.2007 – 1 AZR 340/06Zitiert von 21
- LAG Sachsen, 27.06.2019 – 2 Sa 308/16
- BAG, 13.12.2007 – 2 AZR 807/06Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2017 – 7 Sa 210/16
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2026 – 5 AS 4/25 · Annahmeverzug - AbbedingungZitiert von 1
- ArbG Herne, 23.07.2025 – 5 Ca 466/25
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (A)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/1a#abs-1 (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/1a#abs-2 (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.