Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.03.2018 – 2 C 43/17Erschwerniszulage für fliegendes Personal der BundespolizeiZitiert von 12
- BVerwG, 22.03.2018 – 2 C 41/17
- BVerwG, 22.03.2018 – 2 C 42/17Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 07.01.2020 – 2 K 680/13
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 1291/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 1292/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.04.2017 – 2 B 15/16Zulagengewährung in Fällen kurzzeitiger UnterbrechungenZitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 12.04.2017 – 5 LC 57/16
- BVerwG, 10.04.2017 – 2 B 14/16Erschwerniszulage; Weitergewährung der Schichtzulage bei erlaubter Unterbrechung der zulagenberechtigenden TätigkeitZitiert von 7
16 Entscheidungen zu § 22a EZulV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22a EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22a#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22a#abs-2 (2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22a#abs-3 (3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
| 1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
| 2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
| 3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
| 4. | Flugschüler | 96 Euro. |
Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22a#abs-4 (4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22a#abs-5 (5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.