Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
| 1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
| 2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
| 3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
| 4. | Flugschüler | 96 Euro. |
Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 22a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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11.06.2013 Ausfertigung
§ 22a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2013 I S. 1514
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 22a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.