Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
Stand: 24.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/71#abs-1 (1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/71#abs-2 (2) 1Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/71#abs-3 (3) Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 71 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2025 – 10 K 10002/25
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 – 4 S 2573/19Zitiert von 4
- EuGH, 23.02.2016 – C-179/14Freier Dienstleistungsverkehr: Verstoß eines staatlichen Monopols für die Ausstellung steuerbegünstigter Gutscheine gegen Art. 49 und 56 AEUV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- FG Sachsen-Anhalt, 02.02.2023 – 4 K 848/21Zitiert von 1
- BFH, 28.11.2006 – III R 6/06Zitiert von 14
- BFH, 24.08.2004 – VIII R 83/02Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind: Keine Geltung des Jahresgrenzbetrags; Aufteilung jährlich anfallender Einnahmen auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden elf Monate Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 15.08.2025 – 10 V 783/25 Kg,AO
- EuGH, 17.03.2022 – C-545/19Zitiert von 9
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 – L 14 AS 255/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.