Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
Stand: 24.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/71#abs-1 (1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/71#abs-2 (2) 1Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/71#abs-3 (3) Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.