Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. 2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 70 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.