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Artikel 4 · BT-Drs. 19/21987 · S. 29

Zu Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Mit der Ergänzung des zweiten Halbsatzes wird klargestellt, dass die Familienkassen auch elektronische Anträge
auf Kindergeld entgegennehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit ein Zugang im Sinne des § 87a Absatz 1 Satz 1 der
Abgabenordnung eröffnet wurde. Die elektronische Übermittlung soll nur unter Verwendung eines standardisier-
ten Datensatzes zulässig sein, welcher bundeseinheitlich durch das BZSt festlegt und im Bundessteuerblatt be-
kanntgegeben wird. Die Verwendung eines einheitlichen Datensatzes und einer einheitlichen Schnittstelle im
Sinne des § 87b Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ermöglicht den Familienkassen, den Kindergeldantrag un-
abhängig davon, ob das Kindergeld einzeln oder zusammen mit anderen Leistungen beantragt wird, nach einem
einheitlichen Verfahren zu bearbeiten. Damit soll das Verfahren beschleunigt und vereinfacht sowie vermeidbarer
Verwaltungsaufwand verhindert werden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21987, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.025–77.987 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 3893e4df3c3bbc05….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP