Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/21987 · S. 29
Zu Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Mit der Ergänzung des zweiten Halbsatzes wird klargestellt, dass die Familienkassen auch elektronische Anträge auf Kindergeld entgegennehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit ein Zugang im Sinne des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnet wurde. Die elektronische Übermittlung soll nur unter Verwendung eines standardisier- ten Datensatzes zulässig sein, welcher bundeseinheitlich durch das BZSt festlegt und im Bundessteuerblatt be- kanntgegeben wird. Die Verwendung eines einheitlichen Datensatzes und einer einheitlichen Schnittstelle im Sinne des § 87b Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ermöglicht den Familienkassen, den Kindergeldantrag un- abhängig davon, ob das Kindergeld einzeln oder zusammen mit anderen Leistungen beantragt wird, nach einem einheitlichen Verfahren zu bearbeiten. Damit soll das Verfahren beschleunigt und vereinfacht sowie vermeidbarer Verwaltungsaufwand verhindert werden.
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Herkunft
BT-Drs. 19/21987, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.025–77.987 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 3893e4df3c3bbc05….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP