Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2668
BGBl. 2020 I S. 2668 · 33.597 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Digitalisierung von
Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122, 3138), das durch Artikel 77 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Das“ durch das Wort
„Ein“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen,
3. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zuste-
hen kann, und
4. Behörden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Iden-
tifizierungs- und Authentifizierungskomponente,
die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur
einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und
Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der In-
anspruchnahme von Verwaltungsleistungen der
öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Ein Nutzer-
konto kann als Bürger- oder Organisationskonto
angeboten werden. Ein „Bürgerkonto“ ist ein
Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Ver-
fügung steht. Ein „Organisationskonto“ ist ein
Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereini-
gungen, denen ein Recht zustehen kann, natür-
lichen Personen, die gewerblich oder beruflich
tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht.
Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die
Nutzer freiwillig.“
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ein „Postfach“ ist eine IT-Komponente,
über die eine Behörde Nutzern mit deren Zu-
stimmung elektronische Dokumente und Infor-
mationen bereitstellen kann. Das Postfach ist
Bestandteil eines Nutzerkontos. Die Nutzung
eines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig.“
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund
Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im
Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwal-
tungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich
identifizieren und authentifizieren können. Das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche
staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheit-
liches Organisationskonto bereitstellen. Über das
Organisationskonto können sich Nutzer im Sinne
des § 2 Absatz 5 Satz 4 für die im Portalverbund
verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen
von Bund und Ländern einheitlich über ein nach
§ 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuer-
verwaltung eingesetztes sicheres Verfahren iden-
tifizieren und authentisieren. Der Einsatz von
Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln für
natürliche Personen ist dadurch nicht ausge-
schlossen. Die besonderen Anforderungen einzelner
Verwaltungsleistungen an die Identifizierung und
Authentifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksich-
tigen.“
3. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „den Nutzern“
durch die Wörter „natürlichen Personen“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers
eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen
Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Ver-
wendung des für das jeweilige Verwaltungs-
verfahren erforderlichen Vertrauensniveaus er-
möglichen. Zur Feststellung der Identität des
Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrie-
rung und Nutzung folgende Daten verarbeitet
werden:
1. bei einer natürlichen Person
a) Familienname,
b) Geburtsname,
c) Vornamen,
d) akademischer Grad,
e) Tag der Geburt,
f) Ort der Geburt,

g) Geburtsland,
h) Anschrift,
i) Staatsangehörigkeit,
j) bei Nutzung der elektronischen Identitäts-
funktion im Sinne des § 18 des Personal-
ausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-
Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“ für
Bundesrepublik Deutschland, die Doku-
mentenart sowie das dienste- und karten-
spezifische Kennzeichen,
k) die eindeutige Kennung sowie die spezifi-
schen Daten, die von notifizierten elektro-
nischen Identifizierungsmitteln nach der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli
2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Trans-
aktionen im Binnenmarkt und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257
vom 28.8.2014, S. 73) übermittelt werden,
l) die eindeutige Kennung, die von sonstigen
anerkannten elektronischen Identifizierungs-
mitteln übermittelt wird, und
m) die Postfachreferenz des Nutzerkontos;
bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der
eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste-
und kartenspezifische Kennzeichen und die
Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen
Identifizierungsmitteln nach den Buchstaben k
und l nur die jeweilige eindeutige Kennung;
2. bei einer juristischen Person oder Vereinigun-
gen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
a) Firma,
b) Name oder Bezeichnung,
c) Rechtsform oder Art der Organisation,
d) Registergericht,
e) Registerart,
f) Registernummer,
g) Registerort, soweit vorhanden,
h) Anschrift des Sitzes oder der Niederlassun-
gen,
i) die eindeutige Kennung sowie spezifische
Daten, die von notifizierten elektronischen
Identifizierungsmitteln nach der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
j) die eindeutige Kennung, die von sonstigen
anerkannten elektronischen Identifizierungs-
mitteln übermittelt wird,
k) die Postfachreferenz des Nutzerkontos und
l) Namen der Mitglieder des Vertretungsor-
gans oder der gesetzlichen Vertreter;
ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder
der gesetzliche Vertreter eine juristische Per-
son, so sind deren Daten nach den Buchsta-
ben a bis f und h bis k zu erheben; soweit eine
natürliche Person für eine Organisation han-
delt, sind die gespeicherten personenbezoge-
nen Daten nach Nummer 1 mit Ausnahme der
„Anschrift“ und die Daten nach Absatz 3 zu
verwenden.
Daten im Sinne des Satzes 2 Nummern 1 und 2
dürfen mit Einwilligung des Nutzers auch zwi-
schen den Nutzerkonten von Bund und Ländern
ausgetauscht werden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers
darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obers-
ten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der
Abgabenordnung betreibt,
1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8
und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8
und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9
und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Da-
ten des Bundeszentralamts für Steuern sowie
entsprechende, für das Besteuerungsverfah-
ren gespeicherte Daten der Finanzämter bei
diesen Finanzbehörden im automatisierten
Verfahren mit Einwilligung des Nutzers ab-
rufen und
2. die abgerufenen Daten mit Einwilligung des
Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) Zur Kommunikation mit dem Nutzer kön-
nen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:
Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse
oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes
eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014, E-Mail-Adresse, Tele-
fon- oder Mobilfunknummer, Telefaxnummer.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „gespeichert und“ werden gestrichen.
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6 und dem Absatz 6 wird folgender
Satz angefügt:
„Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgaben-
ordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im
Falle der Identifizierung und Authentifizierung am
Organisationskonto eine durch Rechtsvorschrift
angeordnete Schriftform.“
f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 werden
die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in
der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. De-
zember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren
bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem
Vertrauensniveau „substantiell“ anerkannt. Satz 1
gilt nicht für Verwaltungsleistungen im Anwen-
dungsbereich der Abgabenordnung.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates festzulegen, welche elektronischen
Identifizierungsmittel im Rahmen der Interopera-
bilität der Nutzerkonten von Bund und Ländern
zum Nachweis der Identität eingesetzt werden
können, die Details eines Anerkennungsverfah-
rens festzulegen und die technischen Rahmen-
bedingungen zur Sicherstellung der Interopera-
bilität der Nutzerkonten zu bestimmen.“

6. Folgender § 9 wird angefügt:
„§ 9
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektro-
nischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben
werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevoll-
mächtigten über öffentlich zugängliche Netze von
dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil
eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen
wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der
Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten
Person möglich ist und dass der elektronische Ver-
waltungsakt von dieser gespeichert werden kann.
Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der
Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im
Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktions-
wirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der
Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein
Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Be-
reitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck
von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit
des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor
einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes,
bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang
maßgeblich.
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
schen Bundestag und dem Bundesrat bis spätes-
tens 10. Dezember 2025 über die Erfahrungen in der
Praxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
über das Postfach.“
Artikel 2
Änderung des
E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 9 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bun-
des; Verordnungsermächtigung
§ 9b Verarbeitung personenbezogener Daten im
Verwaltungsportal des Bundes
§ 9c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit“.
2. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetz“ die
Wörter „mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c“ eingefügt.
3. § 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
4. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 159 Absatz 1
Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 159 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1“ die Wör-
ter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c einge-
fügt:
„§ 9a
Verwaltungsportal und Nutzerkonto
des Bundes; Verordnungsermächtigung
(1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1
Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) und das Nutzer-
konto des Bundes nach § 3 Absatz 2 des Onlinezu-
gangsgesetzes werden durch die dafür zuständigen
öffentlichen Stellen zur fachunabhängigen und fach-
übergreifenden Unterstützung der elektronischen
Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur
Verfügung gestellt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die für das Verwaltungsportal und das
Nutzerkonto des Bundes zuständigen öffentlichen
Stellen zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils
fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungs-
leistungen bleibt davon unberührt.
(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt
Basisdienste bereit, um
1. eine elektronische Suche nach Verwaltungsleis-
tungen des Bundes, der Länder und der Kommu-
nen im Portalverbund anzubieten,
2. den elektronischen Identitätsnachweis über das
Nutzerkonto Bund zu ermöglichen,
3. Online-Antragsformulare für die elektronische
Beantragung von Verwaltungsleistungen, die in
der Zuständigkeit des Bundes liegen und von
Behörden des Bundes ausgeführt werden, be-
reitzustellen und
4. für die Behörden des Bundes, die an das Ver-
waltungsportal des Bundes angeschlossen sind,
einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg
bereitzustellen, mit dem sie
a) Online-Antragsformulare empfangen und he-
runterladen können sowie
b) Bescheide, elektronische Dokumente und In-
formationen hochladen und elektronisch an
das Nutzerkonto des Antragstellers übermit-
teln können, wenn die antragstellende Person
diesen Kommunikationskanal gewählt hat.
§ 9b
Verarbeitung personenbezogener
Daten im Verwaltungsportal des Bundes
(1) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrens-
daten, die im Verwaltungsportal des Bundes über
ein Online-Antragsformular einer Behörde erhoben
werden, dürfen bereits vor Abschluss der Antrag-
stellung gespeichert werden (zwischengespeicherte
Antragsdaten), wenn die antragstellende Person
eingewilligt hat.
(2) Die Verarbeitung der zwischengespeicherten
Antragsdaten ist nur zulässig, um der antragstellen-
den Person die Möglichkeit zu bieten, den Antrag zu
einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, ihn
zu korrigieren oder ihn zu löschen.

(3) Durch technische und organisatorische Maß-
nahmen ist sicherzustellen, dass vor Antragstellung
auch die jeweils zuständige Behörde nicht auf
die zwischengespeicherten Antragsdaten zugreifen
kann. Die zwischengespeicherten Antragsdaten
sind nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Be-
arbeitung, die durch die antragstellende Person er-
folgt ist, zu löschen. Die antragstellende Person ist
über eine automatische Löschung der zwischenge-
speicherten Daten zu ihrem Antrag zu informieren.
(4) Die Antragsdaten, die im Verwaltungsportal
des Bundes über ein Online-Antragsformular er-
hoben werden, dürfen nach Antragstellung gespei-
chert werden, soweit dies erforderlich ist, um der
zuständigen Behörde den Antrag über einen siche-
ren Übermittlungsweg zum Abruf bereitzustellen.
Sobald die zuständige Behörde den Antrag aus
dem Verwaltungsportal des Bundes abgerufen hat,
sind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Ver-
waltungsportal des Bundes zu löschen. Ruft die
zuständige Behörde den Antrag nicht spätestens
innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung
ab, so ist der Antrag ausschließlich zum Zwecke des
Abrufs durch die jeweils zuständige Behörde in
einer gesonderten Datenbank abzulegen und aufzu-
bewahren. Durch technische und organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in der geson-
derten Datenbank nur die jeweils zuständige Be-
hörde auf die Antragsdaten zugreifen kann. Nach
Ablauf von neun Monaten ab Ablage in der geson-
derten Datenbank ist der Antrag aus der gesonder-
ten Datenbank zu löschen. Nimmt der Antragsteller
den Antrag zurück, sind die Antragsdaten unverzüg-
lich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu
löschen.
§ 9c
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Ab-
satz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1
und 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bun-
des datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das
Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffent-
liche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbei-
ter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2).
(2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal
des Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verar-
beitung personenbezogener Daten in eigener daten-
schutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Ab-
satz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle
in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit
aus.“
Artikel 3
Änderung der
Personenstandsverordnung
§ 57 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom
22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch
Artikel 89 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt be-
kannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld ge-
stellt worden ist, und wenn die antragstellende
Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.“
Artikel 4
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse
schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antrag-
stellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zu-
lässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.“
Artikel 5
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Geset-
zes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 122a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den
Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach
dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereit-
zustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3
bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen
des Absatzes 4.“
2. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10
aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen
Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Ab-
satz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch
zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses
Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen
elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt wer-
den, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung
eingewilligt hat.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
für die in den Absätzen 4 und 4a genannten
Zwecke verarbeitet werden.“

3. Nach § 139c Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
gefügt:
„(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 auf-
geführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9
und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juris-
tischen Person oder bei einer Personengesellschaft,
die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des
Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis
der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos ge-
speichert; diese Daten dürfen elektronisch an das
Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer
zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.“
Artikel 6
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für den Nachweis des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zu-
ständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgese-
hene Verfahren zur elektronischen Abfrage und
Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten
nutzen. Sie darf dieses Verfahren nur nutzen,
wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der be-
troffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung
eingewilligt hat. Wenn der betroffene Arbeit-
geber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-
programm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen
Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a
Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.“
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
„§ 9“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
3. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Datenübermittlung durch die Standesämter
Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für
die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zustän-
dige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen
Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkun-
dung der Geburt eines Kindes elektronisch übermit-
teln, wenn die antragstellende Person zuvor in die
elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.“
4. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder an-
wendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 gebo-
ren oder nach dem 31. Dezember 2021 mit dem Ziel
der Adoption aufgenommen worden sind. Zur Er-
probung des Verfahrens können diese Regelungen
in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
und des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022
geboren oder vor dem 1. Januar 2022 zur Adoption
aufgenommen worden sind, angewendet werden.“
Artikel 7
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. November 2020
(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 108 folgende Angabe eingefügt:
„§ 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und
Übermittlung von Entgeltbescheinigungs-
daten für Elterngeld“.
2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 123 folgende Angabe eingefügt:
„§ 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur
elektronischen Abfrage und Übermittlung
von Entgeltbescheinigungsdaten für Eltern-
geld“.
3. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
„§ 108a
Verfahren zur
elektronischen Abfrage und Übermittlung
von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt
im Auftrag der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde
bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen
Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erfor-
derlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der
Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der
Gewerbeordnung durch gesicherte und verschlüs-
selte Datenübertragung ab und übermittelt die erho-
benen Daten an die beauftragende Behörde durch
gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.
Die von der Datenstelle der Rentenversicherung ab-
gefragten Daten hat der Arbeitgeber unverzüglich,
spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung
durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertra-
gung aus systemgeprüften Programmen an die Da-
tenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
(2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen
und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen
den Arbeitgebern und der Datenstelle der Renten-
versicherung bestimmt die Deutsche Rentenver-
sicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen.
Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend; die Bundesver-
einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
vorher anzuhören.
(3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entste-
henden Kosten sind der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund von den nach § 12 Absatz 1 Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetz zuständigen Behörden

oder den für die Durchführung des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landes-
regierungen zu erstatten.
(4) Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Ver-
fahren der Kostenerstattung sowie zu den Über-
tragungswegen zwischen der Datenstelle der Ren-
tenversicherung und den nach § 12 Absatz 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustän-
digen Behörden regeln die für die Durchführung
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustän-
digen Landesregierungen und die Deutsche Renten-
versicherung Bund im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein
bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“
4. Nach § 123 wird folgender § 124 angefügt:
„§ 124
Übergangsregelung für das Verfahren
zur elektronischen Abfrage und Übermittlung
von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle
der Rentenversicherung in geeigneten Fällen an
Pilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. Die
hierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu erstatten. Das Nähere
zur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfah-
ren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund
in Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwort-
lichen.“
Artikel 8
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. No-
vember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 203
Meldepflichten bei Leistung von
Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der
nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf
deren Aufforderung hin die Angaben zum Zeitraum
und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes,
wenn
1. die Empfängerin des Mutterschaftsgeldes Eltern-
geld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes
beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung ge-
genüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen
Behörde eingewilligt hat und
2. die zuständige Krankenkasse über die nach Num-
mer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforde-
rung zur Datenübermittlung informiert wird.
(2) Die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes oder die nach dem jeweiligen
Landesrecht zuständigen Behörden haben der zustän-
digen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des
Elterngeldes oder des Erziehungsgeldes unverzüglich
zu übermitteln.
(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich
der Information über die Erteilung der Einwilligung
und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder
Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend bedürfen, fest:
1. den Übertragungsweg und
2. die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie
den Aufbau der Datensätze für
a) die elektronischen Aufforderungen einschließlich
der elektronischen Information über die Erteilung
der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
zuständigen Behörden nach Absatz 1,
b) die elektronischen Übermittlungen der Kranken-
kassen nach Absatz 1 und
c) die elektronischen Übermittlungen der nach § 12
Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetzes zuständigen Behörden oder der nach
dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behör-
den nach Absatz 2.“
Artikel 9
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 37 Absatz 2a und 2b des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektro-
nische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, in-
dem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zu-
gängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung
kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der
Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Per-
son möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt
von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereit-
gestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Ab-
sendung der elektronischen Benachrichtigung über die
Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abruf-
berechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel
hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung
nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abruf-
berechtigten Person bestrittenen Zugang der Benach-
richtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an
dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abruf-
berechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat.
Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person un-
widerlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht inner-
halb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu
haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung

zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise Artikel 10
bleibt unberührt.
Inkrafttreten
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abwei-
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
chend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektro-
nischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsge- (2) Die Artikel 3 und 8 treten am 1. Januar 2022 in
setzes.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2668. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 378f7e29d69cb3cb….