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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2668

BGBl. 2020 I S. 2668 · 33.597 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2668
                                       Gesetz
                               zur Digitalisierung von
           Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
                                              Vom 3. Dezember 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                     Änderung des
                Onlinezugangsgesetzes
  Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122, 3138), das durch Artikel 77 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird das Wort „Das“ durch das Wort
     „Ein“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind

       1. natürliche Personen,
       2. juristische Personen,

       3. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zuste-

          hen kann, und

       4. Behörden.“
  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
           „(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Iden-
       tifizierungs- und Authentifizierungskomponente,
       die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur
       einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und
       Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der In-
       anspruchnahme von Verwaltungsleistungen der
       öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Ein Nutzer-
       konto kann als Bürger- oder Organisationskonto
       angeboten werden. Ein „Bürgerkonto“ ist ein
       Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Ver-
       fügung steht. Ein „Organisationskonto“ ist ein
       Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereini-
       gungen, denen ein Recht zustehen kann, natür-
       lichen Personen, die gewerblich oder beruflich
       tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht.
       Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die
       Nutzer freiwillig.“
  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Ein „Postfach“ ist eine IT-Komponente,
       über die eine Behörde Nutzern mit deren Zu-
       stimmung elektronische Dokumente und Infor-
       mationen bereitstellen kann. Das Postfach ist
       Bestandteil eines Nutzerkontos. Die Nutzung
       eines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig.“

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund
  Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im
  Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwal-
  tungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich
  identifizieren und authentifizieren können. Das
  Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
  stimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche
  staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheit-
  liches Organisationskonto bereitstellen. Über das
  Organisationskonto können sich Nutzer im Sinne
  des § 2 Absatz 5 Satz 4 für die im Portalverbund
  verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen
  von Bund und Ländern einheitlich über ein nach
  § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuer-

  verwaltung eingesetztes sicheres Verfahren iden-
  tifizieren und authentisieren. Der Einsatz von
  Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln für
  natürliche Personen ist dadurch nicht ausge-

  schlossen. Die besonderen Anforderungen einzelner

  Verwaltungsleistungen an die Identifizierung und
  Authentifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksich-
  tigen.“
3. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „den Nutzern“
   durch die Wörter „natürlichen Personen“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers
     eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen
     Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Ver-
     wendung des für das jeweilige Verwaltungs-
     verfahren erforderlichen Vertrauensniveaus er-
     möglichen. Zur Feststellung der Identität des
     Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrie-
     rung und Nutzung folgende Daten verarbeitet
     werden:

     1. bei einer natürlichen Person
        a) Familienname,
        b) Geburtsname,
        c) Vornamen,
        d) akademischer Grad,

        e) Tag der Geburt,
        f) Ort der Geburt,
BGBl. 2020, Seite 2669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2669
  g) Geburtsland,
  h) Anschrift,

  i) Staatsangehörigkeit,
  j) bei Nutzung der elektronischen Identitäts-
     funktion im Sinne des § 18 des Personal-
     ausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-
     Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des
     Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“ für
     Bundesrepublik Deutschland, die Doku-
     mentenart sowie das dienste- und karten-
     spezifische Kennzeichen,

  k) die eindeutige Kennung sowie die spezifi-
     schen Daten, die von notifizierten elektro-
     nischen Identifizierungsmitteln nach der
     Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli
     2014 über elektronische Identifizierung und
     Vertrauensdienste für elektronische Trans-
     aktionen im Binnenmarkt und zur Aufhe-
     bung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257
     vom 28.8.2014, S. 73) übermittelt werden,
  l) die eindeutige Kennung, die von sonstigen
     anerkannten elektronischen Identifizierungs-
     mitteln übermittelt wird, und

  m) die Postfachreferenz des Nutzerkontos;

  bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der
  eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste-
  und kartenspezifische Kennzeichen und die
  Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen
  Identifizierungsmitteln nach den Buchstaben k
  und l nur die jeweilige eindeutige Kennung;
2. bei einer juristischen Person oder Vereinigun-
   gen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  a) Firma,
  b) Name oder Bezeichnung,
  c) Rechtsform oder Art der Organisation,
  d) Registergericht,

  e) Registerart,

  f) Registernummer,

  g) Registerort, soweit vorhanden,
  h) Anschrift des Sitzes oder der Niederlassun-
     gen,
  i) die eindeutige Kennung sowie spezifische
     Daten, die von notifizierten elektronischen
     Identifizierungsmitteln nach der Verord-
     nung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,

  j) die eindeutige Kennung, die von sonstigen
     anerkannten elektronischen Identifizierungs-
     mitteln übermittelt wird,
  k) die Postfachreferenz des Nutzerkontos und
  l) Namen der Mitglieder des Vertretungsor-
     gans oder der gesetzlichen Vertreter;
  ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder
  der gesetzliche Vertreter eine juristische Per-
  son, so sind deren Daten nach den Buchsta-
  ben a bis f und h bis k zu erheben; soweit eine
  natürliche Person für eine Organisation han-
  delt, sind die gespeicherten personenbezoge-
  nen Daten nach Nummer 1 mit Ausnahme der
  „Anschrift“ und die Daten nach Absatz 3 zu
  verwenden.

   Daten im Sinne des Satzes 2 Nummern 1 und 2
   dürfen mit Einwilligung des Nutzers auch zwi-
   schen den Nutzerkonten von Bund und Ländern
   ausgetauscht werden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers
   darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obers-
   ten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
   das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der
   Abgabenordnung betreibt,

   1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8
      und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8
      und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9
      und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Da-
      ten des Bundeszentralamts für Steuern sowie
      entsprechende, für das Besteuerungsverfah-
      ren gespeicherte Daten der Finanzämter bei
      diesen Finanzbehörden im automatisierten
      Verfahren mit Einwilligung des Nutzers ab-
      rufen und

   2. die abgerufenen Daten mit Einwilligung des
      Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
   folgt gefasst:

      „(3) Zur Kommunikation mit dem Nutzer kön-
   nen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:
   Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse
   oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes
   eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verord-
   nung (EU) Nr. 910/2014, E-Mail-Adresse, Tele-
   fon- oder Mobilfunknummer, Telefaxnummer.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
   Wörter „gespeichert und“ werden gestrichen.
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
   sätze 5 und 6 und dem Absatz 6 wird folgender
   Satz angefügt:

   „Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgaben-

   ordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im
   Falle der Identifizierung und Authentifizierung am
   Organisationskonto eine durch Rechtsvorschrift
   angeordnete Schriftform.“
f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

      „(7) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 werden
   die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in
   der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. De-
   zember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren
   bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem
   Vertrauensniveau „substantiell“ anerkannt. Satz 1
   gilt nicht für Verwaltungsleistungen im Anwen-
   dungsbereich der Abgabenordnung.
      (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates festzulegen, welche elektronischen
   Identifizierungsmittel im Rahmen der Interopera-
   bilität der Nutzerkonten von Bund und Ländern
   zum Nachweis der Identität eingesetzt werden
   können, die Details eines Anerkennungsverfah-
   rens festzulegen und die technischen Rahmen-
   bedingungen zur Sicherstellung der Interopera-
   bilität der Nutzerkonten zu bestimmen.“
BGBl. 2020, Seite 2670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2670
6. Folgender § 9 wird angefügt:

                          „§ 9

          Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

     (1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektro-
  nischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben
  werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevoll-
  mächtigten über öffentlich zugängliche Netze von
  dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil
  eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen
  wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der
  Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten
  Person möglich ist und dass der elektronische Ver-
  waltungsakt von dieser gespeichert werden kann.
  Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der
  Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im
  Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktions-
  wirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der
  Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein
  Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Be-
  reitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck
  von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit
  des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor

  einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes,

  bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang
  maßgeblich.

     (2) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
  schen Bundestag und dem Bundesrat bis spätes-

  tens 10. Dezember 2025 über die Erfahrungen in der

  Praxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  über das Postfach.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
              E-Government-Gesetzes

   Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I

S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 9 die folgenden Angaben eingefügt:

  „§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bun-
        des; Verordnungsermächtigung
  § 9b   Verarbeitung personenbezogener Daten im
         Verwaltungsportal des Bundes

  § 9c   Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit“.
2. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetz“ die
   Wörter „mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c“ eingefügt.

3. § 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

4. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 159 Absatz 1
     Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 159 Ab-
     satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1“ die Wör-
     ter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.

5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c einge-
   fügt:

                         „§ 9a
          Verwaltungsportal und Nutzerkonto
        des Bundes; Verordnungsermächtigung

     (1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1
  Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. Au-
  gust 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) und das Nutzer-
  konto des Bundes nach § 3 Absatz 2 des Onlinezu-
  gangsgesetzes werden durch die dafür zuständigen
  öffentlichen Stellen zur fachunabhängigen und fach-
  übergreifenden Unterstützung der elektronischen
  Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur
  Verfügung gestellt.
     (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
  und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
  nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
  bedarf, die für das Verwaltungsportal und das
  Nutzerkonto des Bundes zuständigen öffentlichen
  Stellen zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils
  fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungs-
  leistungen bleibt davon unberührt.

    (3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt

  Basisdienste bereit, um

  1. eine elektronische Suche nach Verwaltungsleis-
     tungen des Bundes, der Länder und der Kommu-
     nen im Portalverbund anzubieten,

  2. den elektronischen Identitätsnachweis über das

     Nutzerkonto Bund zu ermöglichen,

  3. Online-Antragsformulare für die elektronische
     Beantragung von Verwaltungsleistungen, die in
     der Zuständigkeit des Bundes liegen und von
     Behörden des Bundes ausgeführt werden, be-
     reitzustellen und

  4. für die Behörden des Bundes, die an das Ver-
     waltungsportal des Bundes angeschlossen sind,
     einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg
     bereitzustellen, mit dem sie

     a) Online-Antragsformulare empfangen und he-

        runterladen können sowie
     b) Bescheide, elektronische Dokumente und In-
        formationen hochladen und elektronisch an
        das Nutzerkonto des Antragstellers übermit-
        teln können, wenn die antragstellende Person
        diesen Kommunikationskanal gewählt hat.

                         § 9b
           Verarbeitung personenbezogener
        Daten im Verwaltungsportal des Bundes
     (1) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrens-
  daten, die im Verwaltungsportal des Bundes über
  ein Online-Antragsformular einer Behörde erhoben
  werden, dürfen bereits vor Abschluss der Antrag-
  stellung gespeichert werden (zwischengespeicherte
  Antragsdaten), wenn die antragstellende Person
  eingewilligt hat.

     (2) Die Verarbeitung der zwischengespeicherten
  Antragsdaten ist nur zulässig, um der antragstellen-
  den Person die Möglichkeit zu bieten, den Antrag zu
  einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, ihn
  zu korrigieren oder ihn zu löschen.
BGBl. 2020, Seite 2671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2671
   (3) Durch technische und organisatorische Maß-
nahmen ist sicherzustellen, dass vor Antragstellung
auch die jeweils zuständige Behörde nicht auf
die zwischengespeicherten Antragsdaten zugreifen
kann. Die zwischengespeicherten Antragsdaten
sind nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Be-
arbeitung, die durch die antragstellende Person er-
folgt ist, zu löschen. Die antragstellende Person ist
über eine automatische Löschung der zwischenge-
speicherten Daten zu ihrem Antrag zu informieren.

   (4) Die Antragsdaten, die im Verwaltungsportal
des Bundes über ein Online-Antragsformular er-
hoben werden, dürfen nach Antragstellung gespei-
chert werden, soweit dies erforderlich ist, um der
zuständigen Behörde den Antrag über einen siche-
ren Übermittlungsweg zum Abruf bereitzustellen.
Sobald die zuständige Behörde den Antrag aus
dem Verwaltungsportal des Bundes abgerufen hat,

sind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Ver-

waltungsportal des Bundes zu löschen. Ruft die
zuständige Behörde den Antrag nicht spätestens
innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung
ab, so ist der Antrag ausschließlich zum Zwecke des
Abrufs durch die jeweils zuständige Behörde in
einer gesonderten Datenbank abzulegen und aufzu-
bewahren. Durch technische und organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in der geson-
derten Datenbank nur die jeweils zuständige Be-
hörde auf die Antragsdaten zugreifen kann. Nach
Ablauf von neun Monaten ab Ablage in der geson-
derten Datenbank ist der Antrag aus der gesonder-
ten Datenbank zu löschen. Nimmt der Antragsteller
den Antrag zurück, sind die Antragsdaten unverzüg-
lich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu
löschen.

                        § 9c

     Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

   (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Ab-
satz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1
und 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bun-
des datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das
Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffent-
liche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbei-
ter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2).

  (2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal
des Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verar-
beitung personenbezogener Daten in eigener daten-
schutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.

   (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Ab-
satz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle
in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit
aus.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
            Personenstandsverordnung

   § 57 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom
22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch
Artikel 89 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
  „8. der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt be-
      kannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld ge-
      stellt worden ist, und wenn die antragstellende
      Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.“

                       Artikel 4

                  Änderung des

             Einkommensteuergesetzes

  § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse
schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antrag-
stellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zu-
lässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.“

                       Artikel 5

                   Änderung der
                  Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I

S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Geset-
zes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 122a wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den
  Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach
  dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereit-
  zustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3
  bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen
  des Absatzes 4.“
2. § 139b wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

     fügt:

        „(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10
     aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen
     Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Ab-
     satz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch
     zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses
     Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen
     elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt wer-
     den, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung
     eingewilligt hat.“

  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
     für die in den Absätzen 4 und 4a genannten
     Zwecke verarbeitet werden.“
BGBl. 2020, Seite 2672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2672
3. Nach § 139c Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
   gefügt:
      „(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 auf-
   geführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9
   und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juris-
   tischen Person oder bei einer Personengesellschaft,
   die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des

   Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis

   der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos ge-

   speichert; diese Daten dürfen elektronisch an das

   Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer

   zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.“

                        Artikel 6

                  Änderung des

     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

   Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015

(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Für den Nachweis des Einkommens aus
       Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zu-
       ständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1
       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgese-
       hene Verfahren zur elektronischen Abfrage und
       Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten
       nutzen. Sie darf dieses Verfahren nur nutzen,

       wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der be-

       troffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung

       eingewilligt hat. Wenn der betroffene Arbeit-

       geber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-

       programm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen

       Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a

       Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

       vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.“

2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
   „§ 9“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
3. § 25 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25

        Datenübermittlung durch die Standesämter
      Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für
   die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zustän-
   dige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen
   Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkun-
   dung der Geburt eines Kindes elektronisch übermit-
   teln, wenn die antragstellende Person zuvor in die
   elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.“
4. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder an-
   wendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 gebo-
   ren oder nach dem 31. Dezember 2021 mit dem Ziel
   der Adoption aufgenommen worden sind. Zur Er-
   probung des Verfahrens können diese Regelungen
   in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesminis-
   teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
   des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
   und des Bundesministeriums des Innern, für Bau
   und Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022

  geboren oder vor dem 1. Januar 2022 zur Adoption
  aufgenommen worden sind, angewendet werden.“

                       Artikel 7
                    Änderung des
           Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009

(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt

durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. November 2020

(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 108 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und

          Übermittlung von Entgeltbescheinigungs-

          daten für Elterngeld“.

2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 123 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 124     Übergangsregelung für das Verfahren zur
             elektronischen Abfrage und Übermittlung
             von Entgeltbescheinigungsdaten für Eltern-
             geld“.
3. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:

                         „§ 108a
                     Verfahren zur
       elektronischen Abfrage und Übermittlung
     von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld

     (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt

  im Auftrag der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern-

  geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde

  bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeseltern-

  geld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen

  Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erfor-

  derlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der

  Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der

  Gewerbeordnung durch gesicherte und verschlüs-
  selte Datenübertragung ab und übermittelt die erho-
  benen Daten an die beauftragende Behörde durch
  gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.
  Die von der Datenstelle der Rentenversicherung ab-

  gefragten Daten hat der Arbeitgeber unverzüglich,
  spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung
  durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertra-
  gung aus systemgeprüften Programmen an die Da-
  tenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
     (2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen
  und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen
  den Arbeitgebern und der Datenstelle der Renten-
  versicherung bestimmt die Deutsche Rentenver-
  sicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen.
  Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des
  Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
  Senioren, Frauen und Jugend; die Bundesver-
  einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
  vorher anzuhören.
     (3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entste-
  henden Kosten sind der Deutschen Rentenversiche-
  rung Bund von den nach § 12 Absatz 1 Bundeseltern-
  geld- und Elternzeitgesetz zuständigen Behörden
BGBl. 2020, Seite 2673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2673
  oder den für die Durchführung des Bundeseltern-
  geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landes-
  regierungen zu erstatten.
     (4) Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Ver-
  fahren der Kostenerstattung sowie zu den Über-
  tragungswegen zwischen der Datenstelle der Ren-
  tenversicherung und den nach § 12 Absatz 1 des
  Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustän-
  digen Behörden regeln die für die Durchführung
  des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustän-
  digen Landesregierungen und die Deutsche Renten-
  versicherung Bund im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
  und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein
  bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“

4. Nach § 123 wird folgender § 124 angefügt:
                         „§ 124

          Übergangsregelung für das Verfahren
      zur elektronischen Abfrage und Übermittlung
     von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
     Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle
  der Rentenversicherung in geeigneten Fällen an
  Pilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundes-
  elterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. Die
  hierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen
  Rentenversicherung Bund zu erstatten. Das Nähere
  zur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfah-
  ren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund
  in Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwort-
  lichen.“

                      Artikel 8

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. No-
vember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

                       „§ 203

         Meldepflichten bei Leistung von
 Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
   (1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der
nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf
deren Aufforderung hin die Angaben zum Zeitraum
und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes,
wenn
1. die Empfängerin des Mutterschaftsgeldes Eltern-
   geld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes
   beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung ge-
   genüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen
   Behörde eingewilligt hat und

2. die zuständige Krankenkasse über die nach Num-
   mer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforde-
   rung zur Datenübermittlung informiert wird.
  (2) Die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes oder die nach dem jeweiligen
Landesrecht zuständigen Behörden haben der zustän-

digen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des
Elterngeldes oder des Erziehungsgeldes unverzüglich
zu übermitteln.
  (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich
der Information über die Erteilung der Einwilligung
und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder
Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.

   (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend bedürfen, fest:
1. den Übertragungsweg und

2. die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie
   den Aufbau der Datensätze für

   a) die elektronischen Aufforderungen einschließlich
      der elektronischen Information über die Erteilung
      der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1
      des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
      zuständigen Behörden nach Absatz 1,
   b) die elektronischen Übermittlungen der Kranken-
      kassen nach Absatz 1 und

   c) die elektronischen Übermittlungen der nach § 12
      Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
      gesetzes zuständigen Behörden oder der nach
      dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behör-
      den nach Absatz 2.“

                       Artikel 9

                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   § 37 Absatz 2a und 2b des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektro-
nische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, in-
dem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zu-
gängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung
kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der
Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Per-
son möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt
von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereit-
gestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Ab-
sendung der elektronischen Benachrichtigung über die
Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abruf-
berechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel
hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung
nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abruf-
berechtigten Person bestrittenen Zugang der Benach-
richtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an
dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abruf-
berechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat.
Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person un-
widerlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht inner-
halb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu
haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung
BGBl. 2020, Seite 2674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2674

zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise                               Artikel 10
bleibt unberührt.
                                                                            Inkrafttreten
   (2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des
                                                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abwei-
                                                        am Tag nach der Verkündung in Kraft.
chend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektro-
nischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsge-         (2) Die Artikel 3 und 8 treten am 1. Januar 2022 in
setzes.“                                                Kraft.



                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 3. Dezember 2020

                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier

                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                                       Der Bundesminister
                                 des Innern, für Bau und Heimat
                                         Horst Seehofer

                                Der Bundesminister der Finanzen
                                          Olaf Scholz

                                     Die Bundesministerin
                           für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Franziska Giffey

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2668. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 378f7e29d69cb3cb….