Gesetze / Einkommensteuergesetz

EStG

§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

Stand: 10.12.2024

SteuerrechtBund2 Fassungen282 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/74#abs-1 (1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 3Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/74#abs-2 (2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 73 § 75