Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 282
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 02.06.2022 – III R 9/21Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen des JobcentersZitiert von 8
- BFH, 13.06.2013 – V S 29/12 (PKH)Erstattung von Kindergeld durch Familienkasse an Sozialleistungsträger
- FG Baden-Württemberg, 14.06.2012 – 12 K 3606/11Zitiert von 1
- BFH, 20.02.2025 – III R 10/24(Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind nach § 74 EStG bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes)Zitiert von 7
- BFH, 22.09.2022 – III R 38/20Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über das Erlöschen von Kindergeldansprüchen infolge von Leistungen des JobcentersZitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 – 4 K 2995/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.07.2026 – III S 15/26Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- SG Karlsruhe, 19.02.2026 – S 9 KG 2096/25
- FG Hessen, 30.09.2025 – 2 K 745/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/74#abs-1 (1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 3Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/74#abs-2 (2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.