Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42d#abs-1 (1) Der Arbeitgeber haftet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42d#abs-2 (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42d#abs-3 (3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42d#abs-4 (4) 1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42d#abs-5 (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42d#abs-6 (6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber. 2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. 3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte. 4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist. 5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist. 8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42d#abs-7 (7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42d#abs-8 (8) 1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden. 2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden. 3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42d#abs-9 (9) 1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt. 2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. 3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten. 5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat. 6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt. 7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen. 8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
Wird zitiert von 439 Entscheidungen zu § 42d EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.11.1986 – VI R 214/83Zitiert von 3
- BFH, 09.08.2002 – VI R 41/96Zitiert von 13
- FG Niedersachsen, 16.04.2025 – 9 K 155/22
- BFH, 22.07.1993 – VI R 116/90Zitiert von 6
- FG Niedersachsen, 13.03.2024 – 3 K 13/24
- FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2018 – 9 V 9023/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.07.2026 – 8 K 12/22 H(L)Mitarbeiterbeteiligung: Schädlichkeit des Ausschlusses von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 21.01.2026 – VI R 13/24(Aussetzung des Verfahrens gegen einen Haftungsbescheid bei Antrag auf Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG)Zitiert von 1
- BFH, 19.11.2025 – VI R 18/24Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42d EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 42d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 42d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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