Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 42e Anrufungsauskunft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 125
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Nach Gewicht
- BFH, 30.04.2009 – VI R 54/07Lohnsteuer-Anrufungsauskunft: Qualifizierung der Auskunft nach § 42e EStG sowie ihrer Aufhebung als Verwaltungsakt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BFH, 09.10.1992 – VI R 97/90Einkommensteuer: Beschränkung der Verbindlichkeit einer Anrufungsauskunft auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren und keine Erstreckung auf das Veranlagungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- FG Münster, 24.03.2011 – 8 K 3696/10 EZitiert von 3
- BFH, 17.10.2013 – VI R 44/12Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer - Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des LohnsteuerabzugsverfahrensZitiert von 7
- BFH, 02.09.2010 – VI R 3/09Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der AnrufungsauskunftZitiert von 19
- FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 – 4 K 4277/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.04.2026 – VI R 1/24Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr nach Art. 14 DBA-Zypern 2011Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 10.12.2025 – 3 K 78/25
- BFH, 12.12.2024 – VI R 26/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.12.2024 - VI R 25/22 - Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42e EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.