Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/10g#abs-1 (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. 3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/10g#abs-2 (2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat. 2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/10g#abs-3 (3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/10g#abs-4 (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. 2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 10g EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 12.12.2019 – 16 K 12444/17
- BFH, 28.07.2021 – IX R 8/19(Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG hinsichtlich sog. Funktionsträgergebühren)Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 08.12.2021 – 1 A 625/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2024 – 1 S 1193/24Zitiert von 2
- BVerwG, 19.08.2026 – 4 B 16.26, 4 B 16.26 (4 C 6.26)Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Baumaßnahme zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals (§ 7i EStG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 24.08.2016 – 7 K 1039/14 E
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 29.09.2023 – 4 A 127/20Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 10.03.2022 – 1 A 64/16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 20.01.2022 – 1 LB 77/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10g EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 10g geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2016 I S. 1914
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 10g geändert durch Artikel 123 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 10g neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 554)
BGBl. 2011 I S. 554
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