Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 02.03.2011 – 12 K 4826/08
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.2017 – 1 S 204/16Zitiert von 3
- BFH, 28.07.2021 – IX R 8/19(Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG hinsichtlich sog. Funktionsträgergebühren)Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2024 – 1 S 1193/24Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 08.12.2021 – 1 A 625/19Zitiert von 2
- BFH, 10.10.2017 – X R 1/17(Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.10.2017 X R 6/16)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 19.09.2024 – 1 K 1055/20.WI
- FG Hessen, 18.06.2024 – 10 K 1736/19
- VG Schleswig, 29.09.2023 – 4 A 127/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.