Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 10i (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 10i EStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 10i EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 16.04.2002 – 1 K 6164/01 E
- FG Münster, 10.10.2005 – 13 V 1792/05 EZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 10.08.2005 – 12 K 420/01 + 12 K 421/01
- FG Niedersachsen, 31.07.2002 – 1 K 263/98
- VG Sigmaringen, 22.10.2008 – 1 K 938/08
- FG Münster, 28.04.2004 – 1 K 6862/00 E
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15102/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15034/23Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15101/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10i EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 10i aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.