Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/7#abs-1 (1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn
Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/7#abs-2 (2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/7#abs-3 (3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/7#abs-4 (4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach § 9.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 KGSG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2019 – OVG 10 N 54.17Zitiert von 1
- BVerfG, 28.06.2021 – 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerden mehrerer Antiquitätenhändler und Auktionshäuser gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz; juris: KGSG) unzulässig - teils mangelnde Betroffenheit, teils Subsidiarität, teils unzureichende BegründungZitiert von 1
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