Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
Stand: 24.06.2021
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 1
- VG Köln, 05.12.2025 – 18 K 2812/21
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 5818/20
- VG Köln, 25.10.2016 – 18 L 2337/16
- OVG NRW, 30.04.2020 – 13 B 354/20Zitiert von 2
- VG Köln, 13.02.2025 – 18 L 2513/24
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.02.2026 – 18 L 3241/25Zitiert von 1
- VG Köln, 28.11.2025 – 18 L 2963/25
- VG Köln, 27.10.2022 – 18 L 1644/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73#abs-2 (2) Vor Ablauf der Frist
Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. In diesem Fall kann sie bestimmen, dass
§ 68 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73#abs-3 (3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73#abs-4 (4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.