Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
Stand: 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73#abs-2 (2) Vor Ablauf der Frist
Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. In diesem Fall kann sie bestimmen, dass
§ 68 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73#abs-3 (3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73#abs-4 (4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 73 ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.05.2022 – 18 K 259/22Zitiert von 8
- VG Köln, 29.09.2021 – 18 L 1041/21Zitiert von 1
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 2
- VG Köln, 05.12.2025 – 18 K 2812/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.11.2020 – 13 A 1319/19Zitiert von 8
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 5818/20
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.05.2026 – 18 K 8320/25Zitiert von 1
- VG Köln, 11.02.2026 – 18 L 3241/25Zitiert von 4
- VG Köln, 28.11.2025 – 18 L 2963/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.