Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 3 Ziele der Regulierung
Stand: 24.06.2021
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 5818/20
- BVerwG, 10.05.2023 – 6 B 23/22Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-NutzungsbedingungenZitiert von 10
- VG Köln, 18.03.2022 – 18 K 8277/18Zitiert von 7
- BVerwG, 12.10.2022 – 6 C 10/20Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 19
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 1
- VG Köln, 10.07.2020 – 18 K 3108/17Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.09.2025 – 18 L 2139/25Zitiert von 1
- VG Köln, 13.02.2025 – 18 L 2513/24
- BVerwG, 06.11.2024 – 6 C 2/23Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der SchienenwegeZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:
1.
die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen;
2.
die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher;
3.
die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen;
4.
die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes;
5.
die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur und
6.
die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr.