Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 3 Ziele der Regulierung
Stand: 24.06.2021
Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 3 ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 5818/20
- BVerwG, 10.05.2023 – 6 B 23/22Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-NutzungsbedingungenZitiert von 10
- VG Köln, 18.03.2022 – 18 K 8277/18Zitiert von 8
- BVerwG, 12.10.2022 – 6 C 10/20Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 19
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 2
- VG Köln, 10.07.2020 – 18 K 3108/17Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.05.2026 – 18 K 1801/24
- VG Köln, 29.05.2026 – 18 K 8320/25Zitiert von 1
- VG Köln, 30.09.2025 – 18 L 2139/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.