Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Stand: 24.06.2021
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.12.2025 – 18 K 2812/21
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 1
- VG Köln, 22.03.2024 – 18 K 2011/20Zitiert von 7
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 5818/20
- OVG NRW, 18.08.2020 – 13 B 972/20Zitiert von 7
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 5401/20Neubescheidung eines Antrags auf Befreiung von der buchhalterischen Trennung nach § 12 Abs. 2 ERegG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.11.2025 – 18 L 2963/25
- VG Köln, 13.02.2025 – 18 L 2513/24
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 3196/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über
Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. Die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu genehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. Die Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.