Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Stand: 24.06.2021
Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über
Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. Die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu genehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. Die Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 72 ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.12.2025 – 18 K 2812/21Zitiert von 1
- VG Köln, 29.09.2021 – 18 L 1041/21Zitiert von 1
- VG Köln, 17.05.2022 – 18 K 259/22Zitiert von 8
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 2
- VG Köln, 22.03.2024 – 18 K 2011/20Zitiert von 7
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 5818/20
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.11.2025 – 18 L 2963/25
- VG Köln, 13.02.2025 – 18 L 2513/24
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 5401/20Neubescheidung eines Antrags auf Befreiung von der buchhalterischen Trennung nach § 12 Abs. 2 ERegG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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