Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor Ablauf der Frist
§ 68 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/73?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch dieses Unternehmen nicht zu erwarten ist.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 73 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.