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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27656 · S. 102

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Zielsetzung des Gesetzes als „Allgemeines Eisenbahngesetz“ sieht vor, dass in § 2 alle Begriffsbestimmungen
geregelt werden, die für Eisenbahnen insgesamt von Bedeutung sind.
Zu Buchstabe a (Absatz 6a - neu -)
Der neue Absatz regelt den Inhalt des bisherigen § 1 Absatz 5 ERegG, um den Begriff auch außerhalb des ERegG
zu verankern. Dies ist notwendig, da in den Absätzen 7 bis 7e bereits in der derzeitigen Fassung der Begriff
verwendet wird.
Zu Buchstabe b (Absatz 7 und 7a - neu -)
Folgeänderung zur Änderung der Anlage 1 ERegG. Durch die Änderung der Anlage 1 gilt der Grundsatz, dass
alle Eisenbahnanlagen gemäß Absatz 6a in Verbindung mit Anlage 1 ERegG vom Betreiber der Schienenwege
betrieben werden, nicht mehr.
Absatz 7 führt dementsprechend neu den Begriff des Betreibers von Eisenbahnanlagen ein.
In Absatz 7a wird die bisherige Begriffsbestimmung des Betreibers der Schienenwege entsprechend der neuen
Rechtslage geändert. Durch die Formulierung wird deutlich, dass der Betreiber der Schienenwege ein Unterfall
eines Betreibers von Eisenbahnanlagen ist. Entsprechend der oben bei Buchstabe a dargestellten Systematik und
des Verweises in § 1 Absatz 4 ERegG gelten diese Begriffsbestimmungen auch für das ERegG. Umgekehrt gilt
dies aber nicht. Die im ERegG geregelten weiteren Unterfälle, wie der des Betreibers der Personenbahnsteige und
der Betreiber der Laderampen, gelten nur für Sachverhalte des ERegG.
Zu Buchstabe c und Buchstabe d (Absatz 7b - neu -)
Redaktionelle Änderungen (Nummerierung) und Folgeänderung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 ERegG, vgl.
dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2.
Der bisherige Absatz 7b wird in § 1 Absatz 4a ERegG überführt.
Zu Buchstabe e (Absatz 20)
Folgeänderung

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.895 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27656, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 282.156–289.051 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 46aea7a7e15ac022….

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