Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 10 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
Stand: 17.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/10#abs-1 (1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/10#abs-2 (2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/10#abs-3 (3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 10 ERVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2023 – XII ZB 428/22Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in elektronischer FormZitiert von 17
- BGH, 24.11.2022 – IX ZB 11/22Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im InsolvenzverfahrenZitiert von 24
- BGH, 07.09.2022 – XII ZB 215/22Elektronischer Rechtsverkehr im Rechtsmittelverfahren: Erfordernis der Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes bei einer einfachen SignaturZitiert von 47
- BGH, 30.03.2022 – XII ZB 311/21Anforderungen an die formgerechte Einreichung eines elektronischen Dokuments bei GerichtZitiert von 44
- BGH, 15.05.2019 – XII ZB 573/18Qualifizierte Container-Signatur nicht ausreichend bei Einlegung der BerufungZitiert von 29
- BAG, 23.05.2023 – 10 AZB 18/22Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive NutzungspflichtZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BSG, 20.03.2019 – B 1 KR 7/18 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Verbot der Container-Signatur - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 4 Abs 2 ERVV - Fehler des Gerichts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)Zitiert von 10
- BVerwG, 07.09.2018 – 2 WDB 3/18Verbot einer elektronischen Containersignatur; Übermittlungsmangel; AnwaltsverschuldenZitiert von 19
- OLG Brandenburg, 06.03.2018 – 13 WF 45/18Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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09.02.2018 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 200)
BGBl. 2018 I S. 200
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.