Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

ERVV

§ 10 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach

Stand: 17.07.2024

Bund3 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/10#abs-1 (1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,

1.
das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2.
bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,
3.
bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,
4.
bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und
5.
bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/10#abs-2 (2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss

1.
über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs, eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
2.
für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer, besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und
3.
barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/10#abs-3 (3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.

§ 9 § 11