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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 200

BGBl. 2018 I S. 200 · 3.672 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 200
                                                  Verordnung
                          zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung*
                                                           Vom 9. Februar 2018

   Auf Grund des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4
Nummer 3 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1
Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:

                             Artikel 1

                    Änderung der

      Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

  Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom
24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die
   Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafver-
   folgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und
   des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung
   sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.“
2. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

                               „Kapitel 4
                Elektronischer Rechtsverkehr
      mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten

                                  § 10

                   Schriftlich abzufassende,
                   zu unterschreibende oder
                zu unterzeichnende Dokumente
      Die Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektro-
   nischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehör-
   den und Strafgerichten für schriftlich abzufassende,
   zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Doku-
   mente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozess-
   ordnung elektronisch eingereicht werden, mit der

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S.1).

Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3
mindestens folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde
   oder des Gerichts;

2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens
   oder die Vorgangsnummer;

3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen

   oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren ge-

   gen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der
   Bezeichnung der beschuldigten Personen die Be-
   zeichnung „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt,
   die Bezeichnung der geschädigten Personen;
4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur
   Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegen-
   standes;
5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines densel-
   ben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfah-
   rens und die Bezeichnung der die Akten führen-
   den Stelle.

                        § 11
                   Sonstige
  verfahrensbezogene elektronische Dokumente
   (1) Sonstige verfahrensbezogene elektronische

Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder
Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anfor-
derungen des § 2 entsprechen. Entsprechen sie die-
sen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbei-
tung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund
der dortigen technischen Ausstattung oder der dort
einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet,
so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor. In der Mit-
teilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozess-
ordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen
Rahmenbedingungen hinzuweisen.
  (2) Die Übermittlung kann auch auf anderen als
den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung

genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein
solcher Übermittlungsweg für die Entgegennahme

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 200. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 66e325f71bb8260b….