Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 200
BGBl. 2018 I S. 200 · 3.672 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung*
Vom 9. Februar 2018
Auf Grund des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4
Nummer 3 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1
Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Änderung der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom
24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die
Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafver-
folgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und
des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung
sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.“
2. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
„Kapitel 4
Elektronischer Rechtsverkehr
mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten
§ 10
Schriftlich abzufassende,
zu unterschreibende oder
zu unterzeichnende Dokumente
Die Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektro-
nischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehör-
den und Strafgerichten für schriftlich abzufassende,
zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Doku-
mente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozess-
ordnung elektronisch eingereicht werden, mit der
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S.1).
Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3
mindestens folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde
oder des Gerichts;
2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens
oder die Vorgangsnummer;
3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen
oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren ge-
gen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der
Bezeichnung der beschuldigten Personen die Be-
zeichnung „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt,
die Bezeichnung der geschädigten Personen;
4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur
Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegen-
standes;
5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines densel-
ben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfah-
rens und die Bezeichnung der die Akten führen-
den Stelle.
§ 11
Sonstige
verfahrensbezogene elektronische Dokumente
(1) Sonstige verfahrensbezogene elektronische
Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder
Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anfor-
derungen des § 2 entsprechen. Entsprechen sie die-
sen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbei-
tung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund
der dortigen technischen Ausstattung oder der dort
einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet,
so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor. In der Mit-
teilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozess-
ordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen
Rahmenbedingungen hinzuweisen.
(2) Die Übermittlung kann auch auf anderen als
den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung
genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein
solcher Übermittlungsweg für die Entgegennahme
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 200. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 66e325f71bb8260b….