Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 9 Änderung und Löschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/9#abs-1 (1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/9#abs-2 (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs veranlassen. Er hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 9 ERVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 06.05.2020 – 2 LA 722/19Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 31.03.2020 – 9 LA 440/19Zitiert von 4
- OVG Thüringen, 28.01.2020 – 3 ZKO 796/19Zitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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09.02.2018 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 200)
BGBl. 2018 I S. 200
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.