Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 9 Änderung und Löschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 06.05.2020 – 2 LA 722/19Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 31.03.2020 – 9 LA 440/19Zitiert von 4
- OVG Thüringen, 28.01.2020 – 3 ZKO 796/19Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/9#abs-1 (1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/9#abs-2 (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs veranlassen. Er hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.