Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 10 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/10?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/10?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/10?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.
Änderungsverlauf
-
12.07.2024 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
-
05.10.2021 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
-
09.02.2018 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 200)
BGBl. 2018 I S. 200
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.